oder von einem vorschriffsmäßigen Hof erhalten. Treppen, die
zur Leerung der Ränge dienen, dürfen nicht unmittelbar in den
Zuschauerraum ausmünden, sondern müssen besondere Flure
oder Vorräume haben, deren Uusgänge so anzuordnen sind, daß
bei gleichzeitiger Leerung des Saalpartetfts und des Ranges
feine Gegenströmungen entstehen.
(3) Die Gesamtbreite der Treppen ist so zu bemessen,
daß bei Lichtspielltheatern mit einem Range auf je 100 Zuschauer
bei Lichtipieltheatern ohne Rang, die bis zu 600 Personen
fassen, auf je 125 Zuschauer, und bei größeren Theatern der
leßten Urt, auf j2 165 weitere Zuschauer eine Treppenbreike
von»1 m entfällt. Die Treppen sollen zwischen den Handläufern
gemessen mindestens 1,25 m und höchstens 2,50 m breit sein.
Abweichend hiervon dacf die Breite der Treppen von Rängen,
die nicht mehr als 125 Personen fassen, 1 m betragen. Licht-
spieltheater und Teile dieser, die nichk zur ebenen Erde liegen,
müssen mindestens zwei Treppen haben.
(4) Freitreppen müssen vor den Ausgangstüren Podeste
von mindestens 80 cm Breite haben und sind, soweit sie not-
wendige Treppen sind, nur bis zu einer Höhe von 2 m über
dem Gelände zulässig. Wendeltreppen dürfen nur ausnahms-
weise und nur für Nebenzwede zugelassen werden.
(5) Die Treppenstufen müssen einen Auftritt von minde-
stens 39 cm Breite haben und dürfen nicht höher als 16 cm
sein. Bei geschwungenen Treppen darf die Auftrittsbreite an
der schmalsten Stelle nicht geringer als 23 cm sein. Türen, die
zu den Treppen führen, müssen von ihnen einen Abstand von
der Breite der Türflügel, mindestens jedoch) von 80 cm haben.
(6) VBerschläge- unterhalb von Treppen sind verboten.
Ausgänge.
8.3;
(1) Die Gesamtbreite der ins Freie führenden Ausgänge
muß mindestens 2 m betragen und ist ebenso wie die der Flure
zu berechnen. Türen bis zu 1,50 m Breiie- sind zulässig, wenn
der Hauptflügel 1 m breit ist und der festgestellte Flügel durch
einen einzigen Griff von oben nach unten und in Höhe von etwa
1.20 m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen ist.
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