Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes kann für die Wände eingeschossiger Lichtspieltheäter eine
feuerhemmende Ausführung zugelassen werden.
Ded&en, Oberlicht.
Ze
(1) Die Deden aller Räume, welche unker solchen
Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von
Menschen dienen, und die Deden der Flure, Zu- und
Durchfahrten müssen feuerbeständig hergestellt sein. Die
Deden der sonstigen Räume einschließlich der Treppen-
räume müssen feuerhemmend sein. Abweichend hiervon können
in Lichktspieltheatern mit weniger als 200 Besuchern, deren
Fußboden nicht höher als 4 m über Straßenhöhe liegt, feuer-
hemmende Deden und in eingeschossigen Lichtspieltheatern, deren
Dede zugleich das Dach bildet, ungepußte gehobelte Holzde>en
zugelassen werden. Kellergeschosje und Rangeinbauten gelten
im Sinne dieser Bestimmung nicht als Geschosse.
(2) Oberlichter, die nicht mit Drahtglas eingede>t sind,
müssen unterhalb mit einem Drahtschußneß versehen sein.
(3) Die Dächer müssen feuerhemmend eingede>t werden.
C. Flure, Treppen, Söfe, Dur<fahrten und
Ausgänge.
Allgemeines.
€ 10.
Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten und Ausgänge
müssen derart bemessen und während der Betriebszeitk derart be-
leuchtet werden, daß eine leichte, ordnungsmäßige und gefahr-
lose Leerung des Lichtspieltheaters auf kürzestem Wege gewähr-
leistet ist.“ Einbauten auf den Fluren und Treppen, die dem
Verkehr hinderlich sind, sind verboten. Die nächsten Wege zu
den Ausgängen müssen in den Zuschauerräumen, den Gängen
und Treppen durc< rote und gut beleuchtete Pfeile gekenn-
zeichnet sein.
ZS vy
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