namhaft gemacht werden, Der Berfreter: gilt ber Polizeibehörde
gls Inhaber. |
48) "Während der Vorstellung muß“ der Jnhuber stets
persönlich zugegen oder dür eine geeignete Person vertreten jein.
Anmeldung, Abnahme und Überwachung.
8-2.
(1) Mit der Borführung von Lichtspielen darf erst be-
gonnen werden, nachdem die Baupolizeibehörde eine Bescheini-
gung darüber erteilt hat, daß sämtliche Räume und Einrichtun-
gen des Theaters den Anforderungen: dieser Vorschriften ent-
sprechen und die Bildwerfer vorsc<hriffsmäßig eingerichtet und
aufgestellt sind, sowie für ihre- sac<gemäße . Bedienung ge-
sorgt ist.
(2). Den mit der Besichtigung und Überwachung beauf-
tragten Beamten der Polizei und der Feuerwehr, den zuständi-
gen Gewerbeauffichtsbeamten und den technischen Aufsichksbe-
amten der Berufsgenossenschaft der Feinmechanit und Elektro-
technik ist der Zutritt zu allen Räumen des Lichtspieltheaters
jederzeit zu gestatten.
1. Knlage und Einrichfung der Lichtspieltheaker.
A. Örtliche Lage.
Allgemeines.
oj
(1) - Lichtspieltheaker dürfen nicht in Gebäuden eingerich“
tet werden, in denen sich Fabriken oder Werkstätten für feuer-
gefährliche Stoffe oder Lagerräume für leicht brennbare Gegen-
stände befinden.
(2) Auf Grundstücken, auf-denen sich Gebäude mit Be-
trieben oder Lagerräumen der vorbezeichneten Art befinden,
dürfen Lichtspieltheater nur angelegt werden, wenn die Flure
und Durc<fahrten zu dem Lichtspieltheater völlig von denen ge-
trennt sind, die zu den bezeichneten Betrieben oder Lagerräumen
führen, und wenn die Baupolizeibehörde die sonst getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen für ausreichend hält. *
55.
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