dem Erlaß von 'Strafverfügungen“ die Ziffern 11 0, 16d und
19b der Diensfanweisung für den Erlaß polizeilicher Straf-
verfügungen besonders zu beachten (Vorlage der Strafverfü-
gung beim Polizeiamtk- usw.)
Ergibt sich sonst aus dem Geschäftsbetrieb der Gewerbe-
treibenden oder aus gerichtlichen Strafurteilen ihre Unzuverläs-
sigkeit, so ist von den Revieren an das Polizeiamt zu berichten.
6. Berzeichnis der Gewerbeireibenden.
Die Reviere haben von den in ihrem Dienstbereich das
Gewerbe ausübenden Personen Kartenblätter nach Bordrue Nr.
2105 anzulegen, die nad) dem Iamen der Gewerbetreibenden
in alphabetischer Reihenfolge aufzubewahren sind *). Auf die
Kartenblätter sind die ausgeführten Kontrollen, rechtsfräftigen
Strafen und alle sonstigen auf den Gewerbebetrieb Bezug ha-
benden Vermerke aufzutragen.
Bei jedem Berzuge eines Gewerbetreibenden bezw. jeder
Berlegung des Geschäftslofals, bei der Aufgabe eines Gewer-
bebetriebes und beim Besißwechsel sind die Kartenblätter unter
Berwendung des Vordruds Jr. 2111 dem Polizeiamt zu
übersenden.
Der Polizeipräsident.
Grzesinski.
(A. N. Nr. 70, 1926)
Der Erlaß des MFHuG vom 4. 12. 06 -- Gen. 67 11
b ZF. = und die Berfügung vom 6. 9. 17 = Gen. 35 IX
S. = sind aus dem Ordner 1V, Bd. 1, Gruppe A 1 zu enk-
fernen und im Inhaltsverzeichnis zu löschen.
In der Sammlung dienstlicher Berfügungen ist auf
Seite 519/520 die Verfügung vom 20. 1. 02 -- 11 b D. 532--
zu durchstreichen. Am Rande ist durch einen Vermerk auf
die vorstehende. Verfügung hinzuweisen
"" Vergl. Verfügung vom 16. November 1925 =-- 245. P.
2. 25 =, betr. Führung der Revierlisten, = Büder,
= Verzeichnisse (Ordner il Gruppe G 4).
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