Berfügung vom 29. Juli 1926
== 1599: P. 2. 26. =
Betrifft: Deblatt zur Berfügung vom 16. Juli
1925 -- 1256 P. 2. 25 -- betr. Meldewesen
(Ordner 1; Gruppe +).
In der Verfügung vom: 16. Juli 1925 -- 1256-P. 2.
25. == betr. das Meldewesen (Ordner I Gruppe F) erhält Ab-
schnitt A Ziffer*5 folgende Fassung?
5)“ Gemäß 8 9 istder Hauswirt oder Berwälter ver-
pflichtet, die ihm von zu- oder abziehenden Personen
übergebenen An- oder Abmeldungen mit seiner. Un-
schrift zu versehen und sie frisigemäß dem zuständigen
Polizeirevier einzureichen. Diese. Verpflichtung besteht
dann nicht, wenn die zu meldende Person gegen
den Willen des Hauswirts oder Verwalters und ohne
Redchtsgrund im Hause Wohnung genommen hat
Wird in solchem Falle die Unfkerschrift und. die Ein-
reichung der Meldung verweigert, ss ist die zu mel-
dende Person selbst, bei Kindern und . Entmündigten
der Wohnungsinhaber, bei: Familien und "deren Mit-
gliedern der Haushaltungsvorstand, im Falle der
Untervermietung auch der Wohnungsgeber, -verpflich-
tet, die Meldung auch ohne Unterschrift des Hauswirts
oder Verwalters dem Polizeirevier einzureichen. Der-
ärtige Meldungen dürfen von den Polizeirevieren
nicht zurückgewiesen werden
- x Personen, die "als Parzellenpächter eine Lanbe
in einer'“Laubenkolonie beziehen (vergl. A, 1.), sind
verpflichtet, ihre. An- oder Abmeldungen sowie die
ihrer: Familienmitglieder oder etwaiger Untermieter
in Ermangelung eines Hauswirls over Verwalters
selbst zu unterschreiben und: dem zuständigen Polizei-