von det Ortkspolizeibehörden, den Gewerbeaufsichtsbeamken, hin-
sichtlich der unter Aufsicht. der Bergbehörden stehenden Betriebe
von. den Bergrevierbeamten und =- soweit die Jugendämter die
Durchführung der Aufgaben aus 8-3 Zisser 6 des Reichsgeseßzes
für Jugendwohlfahrt: vom 9. Juli 1922 (RGBl..1 -5. 633)
übernommen haben =- den Jugendämtern ausgeübt. -
27. Die Befolgung der geseßlichen Bestimmungen ist
bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, insbesondere bei den
von den Ork5polizeibehörden oder den Gewerbeaufsichtsbeamten
aus anderem AUnfaß vorzunehmenden Besichtigungen der Betrie-
be sorgfältig zu überwachen. "Außerordentliche. Besichtigungen
sind nach Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen; wenn
der Verdacht einer geseßwidrigen Beschäftigung: von. Kindern
vorliegt.
28. Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder ver-
botenen Beschäftigungsarten (88 4; 12) zuzuwenden.
5 Wenn sich aus der vom Arbeitgeber. der Ortspolizeibe-
hörde erstatteten Anzeige ergibt, vaß Kinder in-solchen Betrieben
beschäftigt werden sollen, so ist von den 'Ortspolizeibehörden
(Bergrevierbeamten) durch besondere bei den -"Gewerbeunterneh-
mern von Zeit zu "Zeit vorzunehmende Besichtigungen sorgfältig
zu überwachen, daß die "Beschäftigung nur, bei dem gesetzlich
gestatteten Austragen von Waren und bei sonstigen Botengän-
gen (8 8) stattfindet."
| In gleicher Weise haben die Ortspödlizeibehörden die Be-
folgung“ der die- Arbeitsfarte - betreffenden. Bestimmungen zu
überwachen.
29: An der Hand?des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser An-
weisung zu führenden *Verzeichnisses. sind die fremde Kinder
beschäftigenden Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht
nach: 8 4 des: Gesetzes verboten ist. (8 5), halbjährlich mindestens
einer ordentlichen "Besichtigung. durch die“ Ortspolizeibehörde
(Bergrevierbeamten) zu ünterziehen. Bei jeder ordentlichen Be-
sichtigung hat der Beamte. folgende Punkte festzustellen :
A) vie gros ist die Zahl"der zur Zeit im Betriebe
> "der Werkstatt nicht lediglich. mit Austragen von
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