geschlossen bleibt, auch den Kindern stets um Mittag eine min-
destens zweistündige Pause zu gewähren ist.
Die unteren Berwaltungsbehörden haben Ausnahmen
nur für solche Orte und für solc<e kleineren Wirkschaftsbetriebe
zuzulassen, wo nach Lage der Berhältnisse von der erweiterten
Beschäftigung der eigenen Kinder sittliche Gefahren oder sonstige
Nachteile für diese nicht zu befür<ten sind und durch die ange-
zogene Verbotsbestimmung ungeredhtfertigte Härten hervorgeru-
fen werden würden. Jür die Bororte der größeren Städfe- ist
in der Regel von der Zulassung einer: erweiterten Beschäftigung
der eigenen Kinder abzusehen.
Die Ausnahmen können auch allgemein für alle Gast-
und Sdcankwirtschaftsbetriebe . der bezeichneten Art zugelassen
werden. Sie sind sogleich zurüczunehmen, wenn sich Mißstände
infolge der erweiterten Beschäftigung der eigeien Kinder her-
ausstellen.
: Bor der Zulassung der Ausnahmen ist die Schulaufsichts-
behörde zu hören,
G. Bolizeiliche Berfügungen auf Grund des 8 20.
- - 23. "Auf Gründ des 8 20 Abs. 1 des Gesetzes können
polizeiliche Verfügungen nur hinsichtlich der Beschäftigung ein-
zelner Kinder, und zwar. sowohl fremder wie eigener, erlassen
werden. Voraussekung des Erlasses einer sol<hen Berfügung
ist, daß bei einer an si< nach den Bestimmungen des Geseßes
zulässigen Beschäftigung eines Kindes erhebliche Nüßstände zu-
tage getreten sind. Diese können sowohl auf gesundheitlicem
Gebiete liegen wie hinsichtich der geistigen oder. sittlihen Ent“
wikelung des Kindes hervorgetreten sein. Soweit es sich um
gesundheitlihe Schädigungen handelt, ist über das Vorliegen
der Yoraussezung in denjenigen Fällen, -wo- ein Sc<hülarzt an-
gestellt ist, dieser zu hören.
Zum Erlaß-der Berfügung ist die Polizeibehörde: desje-
nigen Ortes zuständig, an welchem das Kind seinen letzten dau-
ernden Aufenthalt gehabt hat. Die Verfügung kann von Amts
wegen oder auf Antrag des - Gewerbeaufsichtsbeamten 'Bergre-
vierbeamten), des Jugendamtes oder der Schulaufsichtsbehörde
ergehen. Wenn sie von Amts wegen erlassen werden soll, so
ist vorher die Schulaufsihtsbehörde zu hören.
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