ters“ ist dürch"Beibriügung“ einer "mündlichen oder schriftlichen
Erklärung, der Nachweis der Ergänzung<der "Zustimmung durch
die Gemeindebehörde durch die schriftliche Bescheinigung der leßzte-
ren (Abs. 2) zu erbringen. + ; |
16: Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer: Ar-
beitsfärte beantragt wird, ist, sofern. Jahr und Tag der Geburt
nicht anderweit feststehen, die 'Vorlegung einer Geburtzurfunde
(Geburts-, Taufschein) zu fordern.
Für schulpflichtige Kinder darf, soweit ein "Schularzt: die
ärztliche Überwachung der Kinder ansübt, eine Arbeitskarte nur
mit dessen Zustimmung ausgestellt werden.
: 171 Die Ausftellung der Arbeitskarte erfolgt dur< Aus-
füllung. des Formulars nach dem beigegebenen . Ntuster (Ziffer.
12). Die Nummer der Arbeitsfarte muß mit der laufenden
Nummer des Verzeichnisses der Arbeitskarten. (Zisser 13)--Über-
einstimmen. Die Aushändigung. der Arbeitskarte darf. erst erfol-
gen, -wenn alle Spalten des Verzeichnisses der“ Arbeitskarten
ausgefüllt sind. -
- 18. "Vor. Ausstellung- einer Arbeitskarte ist = erforder-
lihenfälls dur Anfrage bei der Orkspolizeibehörde desjenigen
Ortes, wo das Kind früher seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat = festzustellen, - ob für dasselbe Kind bereifs früher eine
Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle ist darauf zu“ hal-
ten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung- der neu-
en abgeliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen,
vernichtet oder von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt
ist. Jerner ist festzustellen, ob etwa der Ausstellung. der Arbeiks-
karte um deswillen Bedenken entgegenstehen, weil für das Kind
die Beschäftigung untersagt ist (8.20 Abs. 1 des Gesetzes ; Zs-
fer 23 Abs. 3 dieser Anweisung): -
- Die“ Ausstellung einer neuen Arbeitskarte- unterliegt den-
selben Vorschriffen wie diejenige der „ersten ; jedoch bedarf es der
Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, „wenn die bisherige Ar-
beitsfarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle ei-
ner früheren, unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen und
dergl. ausgestellt ist hat die ausstellende Behörde unter „Bemer-
kungen“ in die Arbeitskarte und in. das Verzeichnis der Arbeits“
karten (Ziffer 13) einzutragen. Vermerke, wonach die Beschäfti-
gung des Kindes eingeschränkt. ist (Zifser 23 letzter Absaß), sind
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