setzes von demjenigen, "welchem sie“ überwiesen “sind, und zu
dessen Hausstfande sie-gehören; beschäftigt werden.
> "Als Fürsorgeerziehung im Sinte des Geseßes gilt jede
behördlich angeordnete Erziehung, durc<- welche“ ein Kind zur
Verhütung der Berwahrlosung in einen fremden Hausffand an-
eingewiesen wird. - Diese Voransjekung lies! Jowohl in den
Fällen der. 88 5 und? des Jugendgeric<hsgeiches vom 15." Fe
bruar. 1923. wie in den: Fällen des. 8 1666 des - Bigertichen
Geseßbuches. und in den Fällen der Unterbringung: auf Grind
des 8 63 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. 33
1922: (RGBl. 1 S. 633): vor. > Im Falle des 8 1838 des- Dr-
gerlichen Gesezbuchs trifff- sie bei. Waisen nur dann zu; „WeHn
die Anordnung zur Berhütung der Verwahrlosung niht aver
aus sonstigen Gründen erfolgt ist.
Für die Berpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob
die Beschäftigung der- fremden Kinder auf "Grund. eines ge-
werblichen Arbeitsvertrages erfolgt oder ob sie nur katsächlich
beschäftigt werden, ebenso ob die Beschäftigung gegen Entgelt
stattfindet oder nicht: Auch die Dauer der Beschäftigung ist für
die Verpflichtung zur Anzeige im allgemeinen. .ohne Bedeutung.
Nur in sol<en Fällen, wo die Beschäfkigung der fremden Kin-
der bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, ist
die Anzeige nicht erforderlich. Diese Voraussetzung liegt dann
nicht vor, wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regelmäßig
wiederkehrt. .
= Zu den fremden Kindern im Sinne des Gesetzes sind
nicht zu rechnen und der Anzeigepflicht unterliegen daher Ferner
nicht :
a) Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte
einer Person, zu der sie in einem der. im 8 3
Abs. I des Gesetzes bezeichneten Verhältnisse
stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für
Dritte beschäftigt werden (8 3-Abs. 3 des Geset-
zes), [0 daß sie nicht den Eltern oder den diesen
nach 8 3 Abs. 1 des Geseßes gleichstehenden Per-
sonen in. deren Betriebe oder bei der von diesen
übernommenen- und selbst mit“ verrichteten Arbeit
helfen, sondern nur die entweder von ihnen selbst
oder durch Vermittelung der Eltern vom Unter-
nehmer angenommenen Arbeiten in der elterlichen