11. Besonderer Teil.
4. Regelung des OQuitfungskartendienstes innerhalb
der Polizeireviere 3; örtliche Zuständigkeit der
Polizeireviere als Nusgabestellen.
. Zuständige Stelle sür die Ausstellung, ven Umtausch usw.
der Quittungskarten. |
Verpflichtet zur Ausstellung, Erneuerung und 3e-
rihtigung sowie zum Umtausch von Quittungskarten ist
das Revier, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit
der Stellung seines Gesuches beschäftigt ist, wohnt oder
sich aufhält + Versicherungspflichtige oder -berechtigte sind
deshalb mit ihrem Antrag auf Ausstellung usw- einer
Quittungsfarte weder vom Wohnungsrevier noc< vom
Beschäftigungsrevier mit der Begründung zurüczuweisen,
daß das Revier n icht zu ständig sei. Das gilt auch
gegenüber Personen, die jn Berlin wohnen, aber außer-
halb Berlins beschäftigt sind und umgekehrt. Wendet sich
ein Antragsteller an ein zur Erledigung seines Gesuches
nicht zuständiges Revier, so ist ihm die zuständige Aus-
gabestelle namhaft zu machen. Hierbei ist besonders zu
veachten, daß anch die Orts5-, Land-, Betriebs- und In-
nungskrankenkassen zur Erledigung von Quittungskarten-
geschäften für ihre Mitglieder verpflichtet sind. Jedoch
dürfen die Reviere Anträge solcher Personen nicht ableh-
nen, sondern 'haben ihnen nach Erledigung ihres Antra-
ges nahe zu legen, für die Folge sic< in Quittungs-
kartenangelegenheiten möglichst nur noch an ihre Kran-
kenkassen zu wenden.
Für Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt
sind, deren Natur es mit sich bringt, .daß einzelne Arbei-
ten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte
und an Orten außerhalb des Ortes - des Betriebssiges,
evtl. vorübergehend im Auslande, - ausgeführt werden,
ist auch dasjenige Revier zuständig, in dessen Bezirk der
Siß des Gewerbebetriebes sich befindet. Ebenso ist für
Hausgewerbetreibende das Revier zuständig, in dessen
x3.B. ist für Personen, die feine Beschäftigung haben
und sich in einem Städtischen Obdach «aushalten, das Re-
vier zuständig, in dessen Bezirk das Obdach liegt.