Mitzbesonderer? Sorgfalt" Jind7die Börsträfen fölcher Per-
onen uftenfündig zu mädchen, die "als äbgetretenen" Gebieten
stammen, da die Strafregister des Reichsjustitsamts, die für diese
Personen dort geführt werden, noch unvollständig sind und keine
Möglichkeit zur anderweitigen Feststellung der Vorstrafen solcher
Personen besteht.
Bei der verantwortlichen Vernehmung jugendlicher Per-
sonen, also sölcher, die bei Begehung der Tat das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hatten, ist Vordru 301 A zu verwen-
den. Bei der Ausfüllung dieses Vordrucks ist folgendes zu be-
achten :
Bei nicht mehr die Schule besuchenden Jugendlichen ist
anzugeben, ob und welche Fortbildungsschule (Adresse derselben)
besucht wird. - Es ist ferner Pfarrer und Kirche namhaft zu
machen, durch den in der die Einsegnung stattgefunden hat,
und besonders darauf zu achten, daß der Vorgedructe Bermerk
über die Beurkundung auf dem Standesamt (genaue Adresse
desselben) sorgfältig ausgefüllt wird.
Wichtig ist ferner der sogenannte Personalbericht, der
durch Beantwortung der im Yordru> Bl. 1V und 2 vorgedruk-
ken Fragen zu erstatten ist.
Die Notwendigkeit der Erstattung dieses Personalberichts
ergibt sich daraus, daß bestimmungsgemäß bei erstmalig verur-
teilten Personen, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noh
nicht vollendet haben und gegen die nicht auf eine längere als
sechsmonatige Strafe erkannt ist, grundsäßlich eine Aussetzung
der Strafvollstrefung zum Zwede späterer Begnadigung im Falle
guter Führung ins Auge gefaßt wird und deshalb shon bei
Einleitung eines Strafverfahrens die Umstände, die für die Frage
der späteren Strafaussezung erheblich sein können, aufgeklärt
werden sollen, soweit das ohne Verzögerung oder Beeinträchti-
gung des Zwecks des Strafverfahrens geschehen fann.
Die Erstattung dieses Berichts ist Sache der Kriminal-
polizei, da die anzustellenden Ermittlungen nicht allein in Frage
späterer Strafaussekung (also das Gebiet der Strafvollstrefung)
berühren, sondern auch der Strafverfolgung dienen, indem sie
zugleich die Feststellung bezwecken, ob der Beschuldigte bei Be-
gehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforder-
liche Einsicht besessen hat, und indem sie auh eine gewisse Grund-
lage für das zu fällende Urteil bieten.
Jim besönderen gelten für Anfertigung der Personalbe-
richte folgende Bestimmungen :