genheitenän die Reviertriminalbüros seitens der Zentrale öder
der Polizeiäniter soll/niemäls zum "Zwecke "der eigenen Dienster-
leihterung oder behufs Abwälzung der Verantwortung auf eine
nachgeordnete Dienststelle, sondern lediglich unter dem Gesichts-
punkte erfolgen, daß eine vorgelädene Person der Ladung nach
dem vertrauten oder näher belegenen Reviertkriminalbüro bereit-
willigere Folgen leisten dürfte, als nac< der schwerer zu errei-
henden und ihr unbefannten Zentrale. Vorladungen, die mit
handschrifflichen Zusäten, insbesondere also auch mit Zwangs-
androhungen versehen werden, sind vor Absendung dem Dienst-
stellenleiter zur Durchsicht und Genehmigung vorzulegen.
Da die Verpflichtung, sich den Polizeibehörden zur Ber-
nehmung zu gestellen, im übrigen zu den Lasten gerechnet wer-
den muß, denen der Staatsangehörige sich im öffentlichen Inter-
esse zu unterziehen hat, wird im allgemeinen eine Entschädi-
gung für Zeit und Arbeitsversäumnisse nicht geleistet und in der
Regel auch nicht gefordert Mit um so größerer Sorgfalt ist
deshalb darauf zu a<ten, daß die mit po.izeilichen Vorladungen
häufig verbundenen Belästigungen und Nachteile tunlichst einge-
Ichränft oder dom möglichst gemildert werden. Insbesondere
soll jede Schädigung der ärmeren Bevölkerungsflassen an ihrem
täglichen Verdienst oder durc< Reise- oder Zehrungskosten ver-
mieden werden. Die Borladungen und Bernehmungen von
Zeugen zu Protokoll sind deshalb nach Möglichkeit zu beschrän-
fen. In vielen Fällen wird es zur Klarstellung des Sachver-
halts genügen, wenn die erforderlichen Erkundigungen in der
Wohnung oder auf der Arbeitsstelle der Beteiligten eingezogen
werden. Diese Erkundigungen sind möglichst schonend und mit
besonderem Takt vorzunehmen. Ferner können Auskunftsperso-
nen, deren Bildungsgrad es gestattet, zu einer schriftlichen Zeu-
genäußerung aufgefordert werden. Muß die Vernehmung im
Amtslokal der Polizeibehörde erfolgen, so kann für den Vorge-
ladenen dadurch) eine wesentliche Erleichterung geschaffen wer-
den, daß bei der Terminanberaumung auf seine Erwerbsver-
hältnisse Rücksicht genommen wird. Vielfach wird es -an-
gängig sein, dem Betreffenden die Zeit des Erscheinens während
der Geschäftsstunden freizustellen und nur den Zeitpunkt festzu-
seen, bis zu dem der Vorladung entsprochen sein muß. Weite-
rer Zeitverlust läßt sich dur< schnelle Abfertigung der Erschiene-
nen vermeiden. Vorladungen auf Sonn- und Jeiertage sind
nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Wunsc< der Beteiligten
zulässig.