zeibezirk Berlin nach einem der Orte der
Kreise Niederbarnim, Teltow, Osthavelland,
nac< dem Stadtkreise Potsdam und dem
Amtsbezirk Potsdam-Forst, soweit er zum
Kreise Zauch-Belzig gehört, sowie umge-
kehrt, sofern der Tod nicht an Diphterie,
übertragbarer Genidstarre, spinaler Kinder-
lähmung, Milzbrand, Rotz, übertragbarer
Ruhr, Scharlac<ß oder Typhus, oder einer
der im Gesetz vom 30. 6. 1900 (R. G. Bl.
S. 306 aufgeführten gemeingefährlichen
Krankheiten erfolgt ist.
. Die Polizeireviere haben zu kon-
frollieren, daß die Einsargung der Leiche
gemäß den Anordnungen der Ziffer V er-
folgt.
Die Begleiter der Leichentransporte,
deren Zuverlässigkeit vorher festzustellen ist,
haben die Answeisbescheinigung mik sich
zu führen.
Ist der Tod jedom durch eine der
vorstehend genannten Krankheiten herbeige-
führt oder soll die Beförderung der Leiche
mit der Eisenbahn erfolgen, so ist die Aus-
fertigung eines Leichenpasses erforderlich.
Erforderliche VIL Bon der Ausfertigung jedes
Benachrichti- Leichenpasses und jeder Ausweisbescheini-
gungen über gung sind noch am gleichen Tage zu be-
erfolgte Aus- nachrichtigen „mittels freigemachten Brief-
stellung eines umschlages (Dienstmarke) :
CLeichenpasses
oder einer
Ausweisbe-
scheinigung.
Anl. VI. 1. nac) Bordrüc 60 c -- Anlage Vl! -
bei der Überführung von Leichen nach
a) einem Orke des Inlandes die für diesen
Ork zuständige Behörde, die auch zur
Ausfertigung von Leichenpässen für den
betr. Bestimmungsort befugt ist; für
den Ausnahmefall in Abschnitt V1, in
dem die Ausfertigung eines Leichenpasses