polizeilicherseits mündlich aufzugeben, die
Leiche der an einer der genannten Krank-
heiten verstorbenen Person ohne vorheriges
Waschen und Umkleiden in Tücher einzu-
hüllen, die mit einer desinfizierenden Flüs-
sigkeit (21/2%/5 Kresolseifenlösung, oder 39/5
Karbolsäurelösung, oder '/15%/5 Zublimat-
lösung) getränkt sind. Über die erfolgte
vorschriftsmäßige Einsargung hat der mit
der Einsargung Beauftragte in solchem
Falle eine schriftliche eidesstattliche Versiche-
rung dem Polizeirevier zu übergeben.
zur Beförde- Eine Leiche, welche auf dem „Land-
rung auf dem oder Wasserwege“ befördert werden soll,
„Land- oder muß in einem Sarge eingeschlossen sein,
Wasserweg“. der so gedichtet ist. daß jedes Durchsikern
von Flüssigkeit verhindert wird. Der Sarg
muß außerdem in einen dichten Kasten ein-
geseßt sein. Im übrigen sind die Bestim-
mungen der Bekanntmachung und der Po-
lizeiverordnung betr. Einsargung und Be-
erdigung von Leichen vom 8. Februar
1908 -- Gen. 17. Il. a. M. 08. -- O. 111
Gr A. - zu beachten:
-) zur Beförde- Zur Beförderung mit der Eisenbahn
rung mif der wird eine Leihe nur dann zugelassen,
Eisenbahn. wenn sie in einem hinlänglich widerstands-
fähigen, verlöteten Metallbehälter luftdicht
eingeschlossen und dieser in einem hölzer-
nen Behälter so fest eingefügt ist, daß jede
Verschiebung des Zarges innerhalb der Um-
hüllung verhindert wird. Metallbehälter,
die am Kopfende der Leiche mit einer ein-
gefitteten Glasscheibe versehen sind, werden
zur Beförderung nicht zugelassen. Ein
Holzsarg, der an der inneren Wand mit
Zinkblech, etwa mittels Eisenstiften lediglich
ausgekleidef ist, kann als ausreichend nicht
angesehen werden. Der Boden des Sar-
5es muß mit einer mindestens 5 cem
hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlen-