Ordner I11.
Gruppe A. (Gesundheitspolizei)
Berfügung
vom 16. Juli 1925. =- 1. 9 a. Allg. 93/25. --
Betrifft : Leichenpässe.
Notwendigkeit 1. Zur Überführung einer Leiche
eines Leichen- aus dem Polizeibezirk Berlin na einem
passes und Zu- anderen Orte des Inlandes oder Auslandes
lässigteit von behufs Erd- oder Feuerbestattung bedarf
Leichenbeför- es, abgesehen von den unter VI, VIII und
derung. X dieser Verfügung aufgeführten Ausnah-
men, eines von dem Polizeirevier auszu-
stellenden Leichenpasses, gleichviel, ob die
Beförderung auf dem „Land- oder Wasser-
wege“, „mit der Eisenbahn“, oder „auf
dem Seewege“ erfolgen soll =
Leichen von Personen, die an Cho-
lera, Flekfieber, Pest oder Poten gestorben
sind, dürfen grundsäßlich nur nach den für
den Sterbeort bestehenden ordnungsmäßigen
Bestattungsplätzen gebra<t werden, wobei
jedoch der Ostkirc<hhof in Ahrensfelde nicht
als ordnungsmäßiger Bestattungsplatz in
diesem Sinne gilt. Die Beförderung solcher
Leichen anderswohin isk allgemein erst zu-
zulassen, wenn mindestens ein Jahr nach
dem Tode verstrichen ist. Ikur bei Fle>-
fieberleichen darf der Transport mit der
Eisenbahn und auf dem Seewege
sogleich nac< dem Tode gestattet werden,
da bei der Verbreitungsart dieser Krank-
heit die für die genannten Beförderungs-
arten vorgeschriebene luftdichte Einsargung