Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-
verordnung oder die Bestimmungen des Ortsgeseßes über die
Müllabfuhr vom 3./8. Juli 1925 werden, wenn nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
einer Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit entsprechender Haft
bestraft.
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Diese Polizeiverordnung kritf für die Grundstücke oder
Grundstücsteile, die nach den Bestimmungen dieser Polizeiver-
ordnung an die Gemeindeveranstaltung neu angeschlossen wer-
den, nach der Polizeiverordnung vom 20 Februar 1923 (Amts-
blatt 5. 149/23) aber noch nicht angeschlossen waren, mit dem
1. Oktober 1925, im übrigen mit dem Tage der Veröffentli-
<ung in Kraft. An diesem Tage treten die 88 1-6 und der
1. Absaß des 8 7 der Polizeiverordnung vom 20. Februar 1923
außer Kraft.
Der Bolizeipräsident.
Grzesinski.
An den Rand der Polizeiverordnung vom 20. Februar
1923 ist zu seen : Abgeändert durch Polizeiverordnung vom 3.
Juli 1925.
S 6.