2.) bei Vorlegung einer Abmeldung der Ort, nac) dem
die Abmeldung erfolgt ist, mit dem neuen Aufent-
haltsort nicht übereinstimmt,
3.) in der Abmeldung ein Ort, wohin die Abmeldung
erfolgt ist, überhaupt nicht angegeben ist (3. B. auf
Reisen, Wanderschaft, Schiffahrt usw.)
Die Benachrichtigung ist stets an die Meldebehörde
des leßten Wohnortes oder dauernden Aufenthalts-
ortes zu richten, nicht etwa an die eines lezten vorüber-
gehenden Aufenthalt5ortes, damit die Meldebehörde des
letzten Wohn- oder dauernden Aufenthaltsortes stets zu-
treffend unterrichtet bleibt.
Die Benachrichtigung hat auf dem Postkartenvor-
dru> Nr. 1426, aus dem eine besondere Spalte für die
hier gemeldete Staatsangehörigkeit des Zuziehenden hand-
schriftlich vorzusehen und auszufüllen ist, zu erfolgen.
Auf die richtige Ausfüllung der Spalten sowie auf
das Durchstreichen des Nichtzukreffenden ist größte Sorg-
falt zu verwenden.
Als dauernd ist der Aufenthalt des Zuziehenden
anzusehen, wenn feststeht, daß er sich über einen längeren
Zeitraum als 3 Monate erstre>en soll. In allen anderen
Fällen ist der Aufenthalt als ein vorübergehender anzusehen
und in der Benachrichtigung als solcher zu bezeichnen.
Beim Zuzuge von Familien sind die Namen der
Ehefrau und der Kinder nur dann neben den Namen
des Familienoberhauptes mit aufzunehmen, wenn der
Zuzug aus einem größeren Ort erfolgt oder Familienan-
gehörige einen eigenen Beruf ausüben.
7 Gehen von auswärts derartige Benachrichtigungen
bei den Polizeirevieren ein, so ist, falls die betreffende
Person hier noch gemeldet ist und es sich um einen dau-
ernden auswärtigen Aufenthalt handelt, hinsichtlich der
Personenblätter das Erforderlihe zu veranlassen. Ein
vorübergehender auswärtiger Aufenthalt ist auf dem
Personenblatt 1 nür kurz zu vermerken, eine Abmeldung
in solhen Fällen jedo< nicht zu veranlassen (vgl. auch
E. 114).
Die bei den Polizeirevieren eingehenden Benach-
richtigungen dieser Art sind in jedem Fall, erforderlichen-
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