Voraussetzung für die Auskunftsbeschränfung und
Straftilgung ist, daß alle Strafen hierfür reif sind.
Nur eine Geldstrafe bis zu 500 RM. oder ein Ver-
weis hindern nicht die Auskunftsbeschränkung oder
Tilgung früherer Strafen. Erstere bleiben aber nach
Eintritt der Auskunftsbeschränkung und nach Tilgung
früherer Strafen noch bestehen.
* Die Kenntlichmachung einer nur beschränkt auskunfts-
fähigen Strafe oder die Tilgung eines Strafvermerks
auf den Personenblättern ist durch die Polizeireviere
nur auf besondere Verfügung des EMA. vorzunehmen.
Jede selbständige Handlung der Reviere in dieser
Hinsicht ist verboten. Ist nach Ausicht eines Reviers
eine Strafe unter Uusfkunftsbeschränkung zu stellen
oder der Strafvermerk zu tilgen, so ist die Eutschei-
dung des EMA. herbeizuführen.
Derartige Verfügungen oder Entscheidungen des
EMU. sind folgendermaßen auszuführen :
1) Strafen, die der Auskunftsbeschränkung unterlie-
gen, sind auf dem Personenblatt 1 durch ein rotes
„b“ zu kennzeichnen.
' Bei Straftilgungen ist das Personenblatt 1 unter
Fortlassung der zu tilgenden Strafe neu zu ferti-
gen. Das neue Blatt ist anstelle des bisherigen
einzuschalten und leßteres mit dem Vermerk „Ub-
schrist gefertigt“ mit der Verfügung des EMA.
an dieses einzusenden. Auf dem Personenblatt 11
ist das Strafßzeihen nur dann unkenntlich zu
maden, wenn sämtliche Strafen getilgt sind,
' Vor jeder Auskunftserteilung ist stets zu prüfen, ob
die vermerkten Strafen unter Auskunftsbeschränkung
stehen oder zu kilgen sind. Die Mitteilung von Stra-
fen in den Fällen, in denen das Gese zu schweigen
gebietet oder das Bestehenlassen eines tilgungsreifen
Strafvermerks enthält die Verletzung einer gesetzlichen
Amtspflic<t. Die Polizeireviere haben - daher in allen
Fällen, in denen hinsichtlich der Berechtigung zur Aus-
kunftserteilung über Strafen irgendwelche Zweifel be-
stehen, unter Angabe der Personalien die Entscheidung
des EMA. herbeizuführen.
An Privakpersonen, Firmen und Geschäfte darf
Auskunft über die Führung von Personen und über
ihre Strafen überhaupt nicht erteilt werden
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