Personenblatt 1] des Familienoberhauptes für ein-
zelne Familienmikglieder vorhanden sein sollten.
Jedes später zuziehende Familienmitglied ist,
wenn es auf dem Personenblatt 11 des Familien-
oberhauptes noch nicht verzeichnet steht, ebenfalls
auf dieses mik dem Vermerk des Zuzugstages und
-ortes aufzutragen. Andernfalls ist, wie beim Zu-
zuge nicht zur Familie gehöriger Personen zu ver-
fahren und g. F. der vorhandene Auszug dem
Sammelfasten wieder zu entnehmen.
3.) Auftragen der Strafen.
Dem Polizeirevier zugehende gerichtliche Strafer-
kenntnisse sind wie folgt zu bearbeiten :
a) Uuf Personenblatt I ist auf die Kopfzeile der nichl
mit einer Überschrift versehenen Spalte das Straf-
zeichen TF mit der Nummer der Personalakten zu
sezen. Ist die Nummer beim Auftragen noch
nicht bekannt, so ist sie bei der ersten späteren Ge-
legenheit nachzutragen. Dann folgen die gericht-
lichen Strafen des Familienoberhauptes in zeitli-
<her Reihenfolge. Das Datum der Bestrafung ist
in Zahlen, die Worte „Tag“, „Monat“, „Jahr“,
„Haft“, „Gefängnis“, „Zuchthaus“, „Ehrverlust“,
„Polizeiaufsicht“ nur mit dem Anfangsbuchstaben,
„Reichsmark“ nur mit „RM“ und die Straftat
ohne Bezeichnung des erkennenden Gerichtes auf-
zutragen (3. b. „16. 7. 24 100 RIN. Beleidigung“,
„15. 3. 24 50 RM - Gewerbevergehen“, 23. 11.
24 1 M. G. Diebstahl“, 10. 9.241 J. 3. M.
3., 2 JF. P. Raub“). Mit geringen Ausnahmen
muß für jede Strafe eine Zeile genügen. Reicht
der Raum für die Strafen nicht aus oder ist ein Fa-
milienmitglied (Ehefrau, Kind) bestraft, so ist
unter Voranstellung des Vor- und Zunamens des
Bestraften ein an den oberen Rand der Rückseite
anzuflebendes Blatt in der Farbe des Personen-
blattes zu benußen.
") Auf Personenblatt 11 ist unter „Vermerke“, gleich-
viel, ob es sich um die Bestrafung des Familien-
oberhauptes oder eines Familienmitgliedes handelt,
unter Boranstellung des BVor- und Zunamens,
des Geburtstages des - Bestraften in Bruchform
nur das Strafzeihen TF mit der Nr. der Perso-
19