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Die öffentlichen Krankenanstalten haben nur ein
Krankenbuch zu führen. Eine An- und Abmeldung
der Krankengist nicht erforderlich.
Den öffentlichen Krankenanstalten sind hinsichtlich
der Befreiung von der Meldepfliht die gemein-
nüßigen privafen Krankenanstalten gleich zu erach-
ten. Anstalten der leßteren Art sind solche, deren
Betrieb nicht auf Erwerb gerichtet ist. In Zweifels-
fällen haben die Polizeireviere an das Polizeiamtk zu
berichten, das nötigenfalls zu der Tagebuchnummer
1015 P. 2. 24 meine Entscheidung herbeizuführen
hat.
'4) Alle eingehenden An- und Abmeldungen sind hin-
sichtlich ihrer vollständigen, richtigen und deutlich les-
baren Ausfüllung aller Spalten einer genauen Prü-
fung zu unterziehen, gegebenenfalls sind die Meldun-
gen zu berichtigen oder zu ergänzen.
“ In der Spalte „Stand oder Gewerbe“ soll die
Bezeichnung „Schweizer“ nac) Möglichkeit vermieden
und durch die Berufsbezeichnung „Kuhmeister“, „Kuh-
wärter“, „Melker“ oder „Stallgehilfe“ erseßf werden.
Bei Kaufleuten ist darauf hinzuwirken, daß sie sich
als selbständige Kaufleute oder als Angestellte be-
zeichnen.
Beim Zuzuge von Untermietern sind die Namen
der Vermieter mit Blaustift zu unterstreichen. -
Auf alle an das. EMA, einzusendenden Unmeldun-
gen alleinstehender Minderjähriger sind, soweit mög-
lich, die Personalien und der Wohnort oder Sterbe-
- orf der Eltern aufzutragen. Bei Waisenkindern, die
von den städtischen Bezirksjugendämtern in Pflege
gegeben worden sind, sind die enksprechenden Fest-
stellungen auf Grund der von den Jugendämtern
ausgestellten und im Besiß der Pflegeeltern befind-
lichen Legitimationskarten zu treffen. Sollen die Pfle-
geeltern die Herkunft eines Kindes nicht erfahren, so
werden die Personalien der Eltern usw. den Po-
lizeirevieren von den Jugendämtern durc die Pfle-
geelfern in einem verschlossenen Briefumschlag über-
sandt. Bon den Pflegeeltern in dieser Hinsicht gefor-
derte Ausfkünfte sind zu verweigern.