Größe sowie Zusäße, die sich auf das Gewerbe der
Jremdenbeherbergung beziehen, zugelassen.
Fremdenmeldungen, auf denen die Spalte „Stand
oder Gewerbe“ nicht oder nicht vollständig ausgefüllt
ist, sind nicht zu beanstanden. Die Angabe der Re-
ligion ist von Fremden und Reisenden nicht zu for-
dern.
Die Führung einer Kartenblättersammlung an-
stelle eines Fremdenbuches ist die Zustimmung des
zuständigen Polizeiamks erforderlich. Bei den Poli-
zeirevieren eingehende Anträge sind mit kurzem Be-
richt, aus dem hervorgehen muß, daß die Ausnah-
me durc< den Umfang des Gastwirlschaftsbetriebes
(10 oder mehr Fremdenzimmer) gerechtfertigt und
die ordnungsmäßige Führung der Sammlung ge-
währleistet erscheint, dem Polizeiamt einzureichen.
Auch für kleinere Gastwirtschaften kann unter Um-
ständen dem entsprechenden Antrage zugestimmt wer-
den. Die schriftlih zu erteilende Zustimmung ist
verwaltungsgebührenpflichfig.
11) Zu 8 17.
Die Anmeldungen der Fremden sind von den Hotels,
Gastwirkschaften usw. mit den Fremdenbüchern oder
den an deren Stelle fretenden Kartenblättern dem
zuständigen Polizeirevier käglich bis 1 Uhr nachmit-
tags vorzulegen.
An der Hand eines von den Meldestellenschreibern
zu führenden Verzeichnisses sämtlicher im Bereich
des Polizeireviers vorhandenen Hotels, Gastwirkschaf-
24 ten, Pensionaten usw. ist zu prüfen, ob die Inhaber
dieser Unternehmungen ihren Verpflichtungen hin-
sichtlich der Fremdenanmeldungen regelmäßig nach-
kommen.
Die Anmeldungen ausländischer Fremden und
Reisenden sind im Revier in die Ausländerliste -ein-
zufragen und in der rechten oberen E>e mit einem
Blaustiftstrich zu versehen. Die Eintragungen in die
Jremdenbücher oder die Kartenblätter sind in dieser
Weije nicht zu kennzeichnen. Nach Ablauf von drei
Monaten ist an der Hand der Ausländerlisten zu