Abteilung 11.
Ordner 1V Band 11
Gr. B. 1, Verkehrs- und Straßenpolizei.
Polizeiverordnung
vom 9. Juli 1925. --- 608 Il k 4/25 --
Betrifft : Änderung der Drosc<hfenordnung vom 12.
* Januar 1923.
Auf Grund der 88 143 und 144 des Gesees vom 30.
Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung (G. S. 5. 195),
der 88 5 und 6 des Gesees vom 11. März 1850 über die
Polizeiverwaltung (G. S. S. 265), der 88 37 und 76 der Reichs-
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgeseßblatt S. 245),
der 85 33 und 54 des Gesetzes vom 27 April 1920 über die
Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin (G. 5. 5. 123), fso-
wie der Verordnung vom 6 Februar 1924 über Vermögens-
strafen und Bußen (RGBl. 5. 44 ff) wird mit Zustimmung des
Magistrats die für den Ortspolizeibezirk Berlin erlassene Drosch-
fenordnung vom 12. Januar 1925 wie folgt geändert :
S1.
Hinter 8 11 sind folgende 88 einzurücen :
8 11 a Die Kraftdroschken sind, soweit sie eleftrische Beleuchtung
haben, mit Lampen zu versehen, die der Führer bei Dunkelheit
einzuschalten haf, wenn sich der Wagen in Fahrt befindet und
nicht beseßzt ist.
Die Lampen sind rechts und links an der Windschußzscheibe
in Höhe von 1,50 m bis 1,70 m über dem Fahrdamm senk-
recht anzubringen
Bei geschlossenen Wagen können die Lampen in derselben
Weise auch an den äußeren Pfosten der Wand zwischen Führer-
fiz und Wageninnern statt an der Windschutscheibe befestigt
werden. |
S 11 h. Die Lampen müssen elektrisch betrieben werden und
vom Führersiß aus leicht einshaltbar sein.