Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf
Pläßen, wo der wechselnde Verkehr der Fußgänger und Fahrzeuge
geregelt. wird.
S &
Solange an einem Schußweg der Verkehr entsprechend
S 2 dieser Verordnung geregelt wird, gilt die Bestimmung des
S 11 der obengenannten Polizeiverordnung vom 6. Januar 1925
für die freigegebene Straße nicht.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer-
den, sofern niht nach anderen Geseen oder Berordnungen
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM.,
im Falle des Unvermögens mik entsprechender Haft bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1925 in Kraft.
Der Polizeipräsidenk.
Grzesinski.
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