fangs, die den notwendigen Bedürfnissen der Bevölkerung in
der zu shüßenden Gegend Rechnung tragen.
Nebenanlagen dürfen nur den Interessen der Bewohner
des Grundstü>s dienen.
8 2.
Räume für Unterrichts- und Andachtszwe>e sowie öffent-
liche Gebäude des Reiches, der Länder und der Stadtgemeinde
fallen nicht unter diese Berordnung.
8 3.
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Baupolizeiver-
ordnungen vom 22. August 1898 werden aufgehoben.
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Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden, soweit
nicht sonstige, weitergehende Strafbestimmungen Plaßz greifen,
mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mark oder im Unvermögens-
falle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. Daneben bleibt die
Polizeibehörde befugt, die Herstellung vorschriftsmäßiger Zustände
herbeizuführen.
NER
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Der Polizeipräsident.
3. BVB. Dr. Lehmann.
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