anzeige ist die Umwandlung des Fundes in Geld ersichtlich zu
machen.
Bereits verdorbene Lebensmittel dürfen sofort vernichtek
werden. Solches muß in der Fundanzeige ebenfalls kenntlich
gemacht werden
Die Weiterleitung der Fundsachen an die Hauptfund-
stelle haf grundsäßlich in der Weise zu erfolgen, daß der Ge-
genstand stets nur gegen Empfangsbescheinigung von Hand zu
Hand gehen darf. Die Ablieferung seitens der Polizeireviere ge-
schieht am zwedmäßigstens mittels Aktenwagens. Dem Wagen-
führer sind Fundanzeigen nebst dem dazu gehörigen Gegenstand
persönlich gegen die von ihm in einem besonderen Quittungs-
buche zu leistende Empfangsbestätigung zu übergeben.
Größere Gegenstände, deren Transpork -mit Schwierig-
feilen verknüpft ist, können in den Polizeirevieren belassen wer-
den. Jür die sichere Aufbewahrung bleibt dann der Revier-
vorster bezw. dessen Vertreter verantwortlich.
Bei der Weiterleitung von Fundanzeigen, denen der Fund
beigefügt ist, sind 2 gleichfläutende Empfangsbescheinigungen
nach Bordru> 963 beizufügen. In diesen müssen die Fundsachen
genau bezeichnet sein und die Angaben mit denen der Fundan-
zeige übereinstimmen.
Die eine Ausferkigung der Empfangsbescheinigung wird,
mit Bescheinigung des Beamten der Fundstelle versehen, dem
Aktenwagenführer oder dem sonstigen Überbringer der Fundsa-
den zweds Übermitfelung an das einliefernde Polizeirevier
wieder zugestellt und ist von dem betreffenden Revier minde-
stens zwei Jahre aufzubewahren. Ist die Empfangsbescheini-
gung binnen 3 Tagen beim Revier nicht eingegangen,. so sind
Nachforichungen nac< deni Verbleib aufzunehmen
Die andere Ausfertigung der Empfangsbescheinigung ver-
bleibt bei der Haupkfundstelle zur weiteren geschäftsmäßigen
Verwendung.
Fundanzeigen, in denen der Finder als Verwahrer der
Fundsache bezeichnet ist, bedürfen der Beifügung der beiden
Empfangsbescheinigungen nicht.
7.) Uushändigung von Fundgegenständen.
Von den Polizeirevieren dürfen Fundsachen einem sich
meldenden Verlierer ausgehändigt werden Genaueste Prüfung
der Person und des Eigentumrehts muß der Aushändigung
vorausgehen. Bei Aushändigung der Fundsachen an Beauf-
fragte des Verlierers muß eine enfiprehende Erklärung des
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