Ordner Il
Gruppe 6G 3e.
Verfügung vom 22. April 1925
== 790 P. 2/25. --
Befrifft : Lichkbilder für Schußpolizei-
beamte.
Lichtbilder für Beamte der Schußzpolizei werden von dem-
Exrkennungsdienst-der-Abteilung.4&V-nur auf Grund einer Be-
scheinigung des Dienststellenleiters hergestellt, in der zum Aus-
druck gebracht sein muß, daß das Lichtbild für Dienstzwede er-
forderlich ist, Abzüge sich bei den Akten nicht befinden und dem
Beamten ein Verschulden an der Neuanfertigung nicht beizu-
messen ist.
Bon der Bildstelle des-==Gebennungsdienstes. werden von
jeder Platte außer den sofort benötigten Bildern noc fünf wei-
tere Abzüge hergestellt, die bei den Dienstakten des betreffenden
Beamten aufzubewahren sind. Sie sind nur für Dienstzwe>e zu
entnehmen und auch nur dann, wenn dem Beamten ein Ber-
schulden nicht beizumessen ist. Im leßteren Falle hat sich der Be-
amte das Lichtbild auf eigene Kosten zu beschaffen.
* Der Bolizeipräfsident.
4. PB.: Dr. Friedensburg.