Taxe 3.
Von den -Pferde- und Kraftkdroschken 'find für. die "vom
Fahrpreisanzeiger angezeigte Grundgebühr von 70 Pfennigen
200 m, für jede weiteren 10 Pfennig 100 m zu fahren. Diese
Taxe findet Anwendung bei Beförderung von drei und mehr
erwachsenen Personen außerhalb der Zonen 1 und 2, falls die
Fahrt nicht in einem Verwattungsbezirk der Zone: 3 begonnen
und beendet wird.
Nachktiare.
Bei Fahrten in der Jlachtzeit findet bei Beförderung von
ein bis zwei erwachsenen Personen innerhalb des auf dem amk-
lichen Wegemesser als Zone 1 und 2 bezeichneten Gebietes und
im Gebiel des Polizeiamtes Spandau und Zehlendorf oder eines
anderen Verwaltungsbezirkes der Zone 3, sofern die Fahrt in-
nerhalb dieser Bezirke begonnen und beendet wird, die Tagestaze
2 Anwendung.
Bei Beförderung von drei und mehr erwachsenen Per-
sonen findet während der Nachtzeit in allen drei Zonen die Ta-
gesfaxe 3 Anwendung.
Die Nachtzeit umfaßt in der Zeit vom 1. April bis 30.
September die Stunden von 12 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens,
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. die Stunden von 12
Uhr nachts bis 7 Uhr morgens.
Bei Fahrten, welche teils in der Tages- teils in der
Nachtzeit ausgeführt werden, darf nur während der Nachktstun-
den die Nachttage Anwendung finden.
Bei Fahrten mit Pferdedroschken ist nur 3/4 des nach der
zuständigen Taxe angezeigten Bekrages zu entrichfen. - Im In-
nern jeder Pferdedroschke ist ein deutlich lesbares, augenfällig
angebrachtes Schild mit folgender Aufschriff mitzuführen :
Gemäß polizeilicher Bekanntmachung beträgt der Drosch-
ken-Fahrpreis in jedem Falle nur 3/4 des nach der
zuständigen Taxe angezeigten Betrages. Der durch
den Zuschlaganzeiger angezeigte Betrag ist dagegen
voll zu entrichten.
Berlin, November 1924. (Polizeistempel)
. 552:
Die Wartezeit wird durch. den Fahrpreisanzeiger in Anrechnung
gebracht Der Anzeiger muß so eingerichtet sein, daß. er für
eine volle Stunde
a) vei Pferdedroschfen 1,50 Mark
b) bei Kraftdroschken 3.-- Mark