Zu den vornehmsten Aufgaben der Revierkriminalpolizei
gehören die Aufnahme des objektiven Tatbestandes und der erste
Angriff zur Aufklärung der Sache, gegebenenfalls auch die Fest-
nahme der Täter.
Die Reviere haben sich jedoch insbesonders bei der Be-
arbeitung wichtiger in die Spezialgebiete der einzelnen Krimi-
nalinspektionen einschlagender Kriminalfälle auf den ersten An-
griff zu veschränken und alles weitere dem zuständigen Dezernats-
leiter zu überlassen, ihm auch zu diesem Zwecke alsbaldige tele-
phonische Mitteilung nach seiner Dienststelle oder außerhalb der
gewöhnlichen Dienststunden durch Vermittlung des Dauerdienst-
leiters nach seiner Wohnung zu geben, es sei denn, daß die
sofortige Vornahme weiterer Amtshandlungen, wie Vernehmun-
gen, Beschlagnahmen, Festnahmen im Interesse einer unaufschieb-
baren Feststellung des Tatbestandes, 3. B. weil Gefahr im Ver-
zuge, beim Enkkfommen des Täters der Verlust der durch die
Straftat erlangten Objekte oder sonst eine Verdunkelung des Tat-
bestandes zu besorgen ist, dringend geboten erscheint. Derartige
notwendig erscheinende Maßnahmen sind nicht auf das eigene Re-
vier zu beschränten, sondern sind ohne Rücksicht auf die örtliche
Zuständigkeit, falls erforderlich, unter Zuhilfenahme anderer in
Frage kommender Reviere zu kreffen. Eine Zurückbehaltung
solcher Sachen oder von Nachträgen zu schwebenden Strafsachen
ist unzulässig; die Ermittelungen sind vielmehr nach Erledi-
gung der im Rahmen obiger Richtlinien erforderlichen Maß-
nahmen auf dem schnellsten Wege an die zuständige Stelle zu
übermitteln Die Reviere sollen Sachen, für deren Bearbeitung
Sonderdienststellen bestehen, unmittelbar an diese und nicht an
das zuständige Polizeiamt abgeben. Auf der andern Seite sind
die Inspektionen der Zentrale und deren Arbeiksgebiete ange-
wiesen, Ersuchen um Mitarbeit bei den zu ihrer Zuständigkeit
gehörigen Sachen nicht an die Polizeiämter, sondern unmittel-
bar an die Reviere zu richten. Sie sind zwar berechtigt, den
Revieren auch über den Rahmen des ersten. Angriffs hinausge-
hende Aufträge zu erteilen, sind jedom angewiesen worden,
diese Inanspruchnahme nicht zu weit zu stefen, vielmehr die
weitere Bearbeitung in erster Linie selbst in der Hand zu be-
halten und die Reviere im allgemeinen nur zu nebhensäch-
lichen Ermittelungen in Anspruch zu nehmen.
Der friminalpolizeilihen Zuständigkeit unterliegen alle
unter das Strafgeseßbuch fallenden Verbrechen und Vergehen,
soweit sie nicht von den Abteilungen 1 A und I] (Th) bearbei-
fet werden, und Verfehlungen gegen die Nebengesetze, die nach