derartige Szenen beobachten oder wenn sie um Hilfe angegangen
werden, zum dienstlichen Einschreiten verpflichtet sind, versteht
sich von selbst.
Die Feststellung der männlichen Person ist nur zu bewir-
ken, falls die weibliche Person darum ersucht und. sich selbst ge-
nügend ausweist oder ihre Angaben glaubwürdig erscheinen.
Es versteht sich von selbst, daß der Ausweis oder die Persona-
lien der um Schuß bittenden weiblichen Person nicht etwa dem
Beschuldigten, der sich in vielen Fällen als der von einer
Prostituierten Angesprochene hinstellen wird, mitzuteilen sind.
Diese Personalien werden zwe>mäßig geheim gehalten werden;
besteht troßdem die männliche Person auf Benennung des Na-
mens, so wird zwe>mäßiger lediglich 'die Dienststelle des in Funk-
tion getretenen Beamten mitzuteilen sein mit der Aufforderung,
dort schriftlich oder durch persönliches Erscheinen diejenigen Gründe
zur Kenntnis zu bringen und zu belegen, welche seine Forde-
rung nach Bekanntgabe der Personalien berechtigt erscheinen
lassen können. In Zweifelsfällen wird es sich empfehlen, daß
diese Dienststelle sich durch Anfrage bei der Sittenpolizei über die
Persönlichkeit, der fraglichen. weiblichen Person Kenntnis ver-
schafft.
Die Beamten sind im Sinne meiner Anordnung von
Zeit zu Zeit eingehend zu belehren.
Der Polizeipräsident.
73. B. Dr. Friedensburg.