Feindesland (Kriegsgebiek) nicht betrefen haben. -Der Besitz
der Kriegsdenkmünzen von 1864 und 1870/71 sowie des Er-
innerungskreuzes von 1866 beweist die Kriegsteilnahme nur,
wenn in dem Besitzzeugnis die Worte „Für ehrenvolle Teil-
nahme“ enthalten sind. Regelmäßig wird der Militärpaß
durch Bermerk, wie „Übergang nach Alsen“, „Schlacht von
Königgräß“, „Feldzug in Frankreich“ usw. die Teilnahme
ergeben. Der Vermerk „Eingezogen während der Mobilma-
<ung“ liefert keinen Beweis für eine Kriegsteilnahme. Nö-
tigenfalls ist festzustellen, bei welchen Truppenteil der Veteran
den Feldzug mitgemacht hat. Die Kompanie, Schwadron,
Batterie muß genau angegeben werden.
b) Von der Beibringung eines Nachweises der dauernden gänz-
lichen Erwerbsunfähigkeit der Antragsteller ist abzusehen. Es
kann ohne weiteres mit Bestimmtheit angenommen werden,
daß die in Frage kommenden Kriegsteilnehmer infolge ihres
Alters gänzlich erwerbsunfähig sind und einer gewinnbringen-
den Beschäftigung nicht mehr nachgehen können.
ce) Als unterstüßungsbedürftig können Personen nicht angesehen
werden, für deren notdürftigen Unterhalt gesorgt ist. Ärm-
liche Verhältnisse allein begründen demgemäß keinen Anspruch
auf Gewährung der Veteranenbeihilfe. -In welcher Weise
für den nokdürftigen Unterhalt gesorgt ist, muß eingehend
erörtert werden.
1) Zu den geseßlichen Militärpensionen, Militärrenten oder son-
stigen entsprechenden Zuwendungen gehören nicht die auf
Grund der Versicherungsgesetze bewilligten Invaliden-, Sozial-,
Unfall- usw. Renten sowie die auf Grund des Zivilruhege-
haltsgeseßes als Beamter erdiente Versorgungsgebührnisse. Der
Umstand, daß ein Kriegsteilnehmer eine Unfallrente oder
eine Zivilpension bezieht, kann also nur dann zu einer Zu-
rücfweisung seines Gesuches führen, wenn nach der Höhe der
Unfallrente oder Zivilpension angenommen werden muß, daß
sein notdürftiger Unterhalt gesichert ist
3. Quitlfungsbücer der Beihilfenempfänger.
Nach den im Veteranen-Quittungsbuch abgedruckten Be-
stimmungen sind die Empfänger der Veteranenbeihilfe verpflichtet,
im März jeden Jahres die Bücher dem zuständigen Polizeirevier
zur Bescheinigung vorzulegen. Die Polizeireviere haben die Bü-
djer zu sammeln und nach stempel- und verwaltungsgebührenfreier
Bescheinigung der Polizeihaupikasse =- Buchhalterei 4=- (Vetera-
nenverwaltung) zu den vorher durch die Amtlichen Jachrichten
bekanntgegebenen Terminen einzusenden. Nachträglich von den