Für die Bereitschaften halte ich die Füh- Ziffer 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung :
rung auch einer Geräte-Berteilungs-Nach- Reben diesen Ausgabestellen sind auch die
weisung für erforderlich. Desgleichen wird Vorstände der Versicherungsanstalten und ihre
von den Geschäftsstellen 12 bezw. 12a der Überwachungsbeamten zur Ausgabe der Karten
Polizeiämter ein Gerätebuch in einfachster befugt.
Zorm geführt werden müssen, in das- In- Ziffer 5 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz :
ventar-Bermerke über den Zu- bezw. Ab- Besonders sorgfältig ist zu verfahren, wenn
gang zweds Kontrolle mit dem Gerätebuch ver Antragsteller bereits in höherem Alter stehi
beider Geräteverwaltung aufzunehmen sind und" und so der Möglichkeit der Invalidität nahege-
das alljährl. abgeschlossen zur Prüfung vorzule- rückt ist oder wenn er kränklich ist und eine
genist. Die Verfügung vom 23. April 1921, Son- offensichtliche Veränderung seiner Beschäftigungs-
derbeilage zu den Amtlichen Nachrichten Nr. verhältnisse nicht vorliegt oder endlich, wenn
79 für 1921 bleibt, soweit durch vorstehende er bei nahen Berwandten beschäftigt ist, mit
Verfügung Änderungen nicht „angeordnet denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt.
sind, weiter in Kraft. Ziffer 6 Absaßz 1 erhält folgende Fassung :
7) Alle Neubeschaffungen an Geräten der Etwaige Zweifel über die Versicherungs-
in dem Unterkunftsgeräteverzeichnis der V- pflicht sind durch Nachfrage bei dem Arbeitge-
f. d. P Nr. 20 bezw. in dem Ergänzungs- ber und anderen zuverlässigen Personen aus
verzeichnis zu vorstehender Verfügung be- dem kürzesten Wege zu beheben. Bleiben troß-
zeichneten Art müssen durch die Fondskon- dem Bedenken bestehen oder haf der Antrag-
trolle des Tit. 24,5 .bei der Abt. 11! gehen. steller bereits das sechzigste Lebensjahr vollendet,
Die Rechnungen sind hier vorzulegen und so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzu-
gehen über die Geräteverwaltung an die lehnen und der Vorstand der Versicherungsan-
Berwaltungsdienststellen nach Inventar-Ver- stalt unter Mitteilung der Gründe unter Frist-
merk zurü&. Rechnungen, die feinen dies- jetzung um eine baldige Äusserung zu ersuchen.
bezügl. Vermerk tragen, sind solange von (127.110 25'
der Zahlungsanweisung auszuschließen. Berlin, den 18. März 1925.
8.) Alle anderen im Gegensaß zu den frü- Abteilung 1!
heren Amts- und Reviergeräteverzeichnissen I. BB. Meister.
hier nicht mehr erwähnten Geräte, deren Be-
schaffung und Anfeheihng nicht dem Zus -
24 zur Last fällt, sind in einfachster Zorm 3 ;
in einem Heft von den Empfangsstellen Reisen deutscher Beamten in
wuhzmweisen; das näm Anforöerung ze : das Ausland.
ergleichs mit der Kontrolle bei der Geräte-
verwaltung vorzulegen ist. RdErl. d. MdI. u. d. FM. v. 12. 3. 1925.
I (Abi. IH Nr. 4746/25 4a.) I a 184 u P 854.
erlin, den 18. März 1925. Wie uns mitgeteilt worden ist, haben preu-
Der Bolizeipräsident. ßische Beamte, die zu Studienzwe&en ins Dies:
I. B. Dr. Friedensburg. land geschi>t worden sind, es unterlassen, bei
. den in Srage jommenden deutschen diplomati-
. <hen und fonsularischen Vertretungen vorzu-
Aenderung der Anweisung für jprechen. Eine solche Fühlungnahme ist u
die Quiffungsfsrienausgabe. gend erwünscht. Sie würde dem betreffenden
6 ig Beamten überdies bei Erfüllung ihrer Aufga-
Nach einem Erlaß des Herrn Ministers für ben nur dienlich gewesen. sein ; die deutschen
Bolkswohlfahrt wird die Anweisung für die DBertreter hätten ihnen jederzeit mit Rat zur
Quitfungstart:aausgade vom 20. November Seite stehen und zur Einführung bei den amt-
1911 mit Wirtung vom 4. Upril 1925 ab wie sichen Stellen des betreffenden Landes behilflich
folgt geändert. 2520 sein können. Wir ordnen deshalb für den Be-
Zisser 1 Absaß 1 erhält folgende Fassung: reich der allgemeinen und der inneren Ver-
Die Quittungskarten werden ausgestelli und waltung an, daß künftig alle Beamten, die
umgetauscht dur< die Ortspolizeibehörden, in mit amtlichen Aufträgen in das Ausland
Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung reisen =- sei es zu Studienzweden oder um
auch durch die Gemeindevorstände, ferner dur) ausländische Einrichtungen tennen zu lernen =,
die örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstal- veranlaßt werden, bei den deutschen diploma-
ten (Ausgabestellen). tischen, auch den konsularischen Vertretungen
Ziffer 2 A9ja 2 erhält folgende Fassung: vorzusprechen. == MBliV. 5. 302.
Krankenkassen (Zisser 1 Abs. 1) sind zur Aus- (Tgb. Ir. 562 P. 2. 25)
gabe von Karten nur für ihre Mitglieder ver- Berlin ben 20 März 1924
pflichtet. Die übrigen Aansgabestellen dürfen , ms 192
die Ausgabe von Karten für Sranfenfaisenmit- Der Bolizeipräsident.
gliedern nicht ablehnen. 5.2. DD. Sriedensburg.