Pässe zur Reise ' nach Italien mit einer" be-" Ministers des" Innern" vom" 18. Juli 1881 wird
sc<ränften, dem Zwe> der Reise anzupassenden hiermit bestimmt: = =| „zs
Geftungedouer gebührenfrei und unter bevor- 1. Ork und Zeit der Bersteigerung" von
zugker Abfertigung auszuskellen, wenn die Be- verfallenen Pfändern sind in dr -
werber, im Besiße eines durch die offizielle „ „Berliner Morgewot“ ZZ
Geschäftsstelle für die Rompilgerfahrten in bekanntzumachen ; -
Würzburg ausgefertigfen Ausweises sind. Leß- die Beglaubigung der, der Versteigerung
kerer wird auf die Rückseite von den Polizei- zugrunde zu legenden Verkaufslisten er-
ämtern mit dem in gen. Erlaß vorgeschriebe- folgt. in der Weise, daß die Pfandleiher
nen Vermerk versehen. Rompilger, die sich im die Listen den betreffenden Polizeirevie-
Besitze eines Passes und Ausweises befinden, ren einzureihen haben, welche durch
sind vom Sichtvermerkzwang befreit, bedürfen einen Beamten in dem Geschäftslofale
somit weder eines Sichfvermerks noch eines der Pfandleiher die Übereinstimmung
steuerlichen Unbedenklichkeitsvermerks. der Verfaufslisten mit den Pfandbüchern
(608 1A. Fr. A Allgem. 24.) feststellen werden. Auf Grund dieser
Berlin, den 19. Dezember 1924. Feststellung erfolgt sodann die Beglau-
Abkfeilung 14, -- Fremdenamk. -- bigung der Verfaufslisten seitens der
“ I. B. Goehrke. Polizeireviere. *
- Die Bekanntmachung vom 1. Oktöbet
1881 wird aufgehoben. "
Bekanntmachung | (Allg. 1732 W. 24.)
Berlin, den 21. Dezember 1924.
ber. Bersieigerungen. Der Polizeipräsident,
Auf Grund des 8 12 des Geseßes betr. R ch Pt r.
das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881
(Ges. Samml. S. 265) und unter Bezugnahme
auf Nr. 7 der Bekanntmachung des Herrn
Druüd: Sans Riedel, Henni>endorf-Berlin €