Die Zimmeraushänge bezw. Schlüsselkarten
müssen den Zimmerpreis einschließlich aller Kosten
für Bedienung, Beleuchtung und Heizung enthal-
ten. Werden Kosten neben dem Zimmerpreis be-
sonders berechnet, so müssen sie vermerkt sein. Die
dem Fremden erwachsenden Kosten für die Ent-
nahme von Frühstüc> oder ähnliche Ansprüche, die
unter den Begriff des Schankgewerbes fallen, gel-
ten nicht als Kosten im Sinne der Verordnung.
Zu 8 2: Auf das Generalverzeichnis finden die vorste-
henden Ausführungsbestimmungen zu 8 1 über
Kosten ebenfalls Anwendung.
Zu 8 3: Die Generalverzeichnisse und die Zimmertaxen
sowie alle Abänderungen derselben sind von dem
Betriebsinhaber vor dem Inkrafttreten der Preise
dem zuständigen Polizeirevier vorzulegen. Die Re-
viere prüfen, ob die Preise und Kosten der Vor-
schrift der 88 1 und 2 der Verordnung entspre-
<end aufgetragen sind, stempeln, auch bei jeder
Berichtigung, die Zimmeraushänge mit Rund-,
die Generalverzeichnisse mit dem Tages- und
Rundstempel ab und geben die Zimmeraushänge
und ein Generalverzeichnis an den Betriebsinhaber
zurück. Die 2. und 3. Ausfertigung des Gene-
ralverzeichnisses überreichen die Polizeireviere unter
Bezeichnung der Schanfaften dem zuständigen Po-
lizeiamt, das eine Ausfertigung zu den Schankak-
ten nimmfk und die andere dem Finanzamt für
Umsatzsteuer (Berlin Innenstadt) C. 2, Jüdenstr.
98/60, übermittelt.
Bei Berichtigung der Verzeichnisse empfiehlt
es sich, die Betriebsinhaber zu veranlassen, unter
die Zimmeraushänge den Vermerk zu seßen :
„Berichtigt am . . .
Unter diesen Bermerk ist der Rundstempel zu setzen.
Verzeichnisse, die infolge wiederholter Abände-
rungen der Preise den an sie hinsichtlich der Über-
sichtlichkeit zu stellenden Anforderungen nicht ent-
sprechen, sind zu beanstanden. Verweigert der Be-
triebsinhaber aber die Ausstellung neuer Verzeich-
nisse, so ist die Abstempelung der alten vorzuneh-
men. Die beiden Generalverzeichnisse und ein
Zimmeraushang sind alsdann sofort dem Polizei-