Betteln ausgeschi>t haben, ist Strafanzeige aus 8 361 4 St. G.
B. zu erstatten, die gemäß der „Dienstanweisung für die Straf-
festsezung bei Übertretungen“ zur Strafverfolgung an die Staafs-
anwaltschaft des zuständigen Amtsgerichts abzugeben ist.
In jeden dem Falle des Einschreitens gegen bettelnde Kinder
ist, wenn nicht zugleich mit den Kindern ein Begleitbericht über-
sandt ist, zwe>s Prüfung, ob Fürsorgeerziehung beim zuständi-
gen städtischen Bezirksjugendamt anzuregen ist, an das Polizei-
amt zu berichten.
Die durch die Zuführung der Kinder entstehenden Trans-
porkkosten werden dem vorführenden Beamken im Falle der Zu-
führung zur Allgemeinen Sicherheitspolizei im Polizeipräsidium
am Alexanderplaß sofort vom Dauerdienst der Kriminalpolizei
erstattet. Kosten, die durch die Zuführung der Kinder zum Po-
lizeiamt entstehen, sind von den Polizeirevieren aus dem Hand-
kostenvorschuß zu erstatten und vom Polizeiamt unter Borlage
der ausgefüllten Bordru>e 1865 (Kostenrechnung) und 2145
(Begleitberieht) anzufordern.
C. Bekilernachweisung.
Von den Polizeireviereu sind am Sonnabend jeder Woche
Nachweisungen allor im Laufe der Woche zur Feststellung ge-
langter Bettler naß folgendem Muster an die Polizei-Inspektion
einzureichen, die sie gesammelt an die für die Führung der
Bettlerkartothek zustäudige Dienststelle (zurzeit Abteilung W) wei-
tkerleitet. Bon dieser werden die Nachweisungen an den Magi-
strat, Hauptgeschäftsstelle der Kriegsbeschädigteufürsorge, über-
sandt, der sie den Bezirkswohlfahrtsämtern zuleitet.
. 5.) Betteln durc< Jugendliche.
Beim Betteln betroffene Jugendliche (wer über 14, aber
noc< nicht 18 Jahre alt ist) sind, wenn sie in Berlin polizeilich
gemeldet sind, nac< der zu Abschnitt B 1 gegebenen Anweisung
zu behandeln Ist die Erstattang einer Strafanzeige notwendig,
se ist sie nac< der „Dienstanweisung für die Straffestsezung bei
Übertretungen“ zu bearbeiten und an das für die Wohnung
des Jugendlichen -- nicht des Tatorts =- zuständige Jugendge-
richt abzugeben.
Unterbleibt die Strafverfolgung im Hinbli> 'auf den 8 54
St. G. B. und 8 153 St. P. O., so ist au das Polizeiami
zweds Einleitung der Fürsorgeerziehung durch das städtische Be-
zirfsjugendamt zu berichten.
Wohnungslose Jugendliche sind wegen Bettelns, wenn
die Einleitung der Strafverfolgung notwendig erscheint, im Be-
reich der Polizeiämter 1- 6 während der Dienststunden dem