Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Falle
des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft.
8 3.
Diese Verordnung triti mit dem Tage ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam und
die. Stadt Berlin, in Kraft.
Der Polizeipräsident.
I. B. Mosle.
„Am Rande der Anlage, Ziff. !Il zur Polizeiverordnung
vom 6. Januar 1925, betreffend Iteuregelung des Berliner
Straßenverkehrs, = Ordner 1V Band 11 = ist ein Hinweis auf
obige Polizeiverordnung zu machen.