Abfeilung 11 (Ordner 111)
Gruppe J (Feld-, Forst-, Jagd- und JFischereipolizei sowie
Naturschuß).
Bolizeiverordnung
vom 9. Februar 1925 -- Allg. 26. 11. e. 24. -
über Entnahme, Einbringung und Beförderung von
nicht forstmäßig zugerichketem Holz.
Auf Grund der 88 5, 6 des Gesees vom 11. März
1850 über die Polizeiverwaltung (G. 5. S5. 265), der 88 143,
144 des Gesees vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Lan-
desverwaltung (G. S. S. 195), des 8 43 des Feld- und Forst-
polizeigesezes vom 1. April 1880 (G. 5. S. 230) des 8 1 des
Geseßes vom 15. April 1878 betreffend den Forstdiebstahl, (G.
5. S. 222), des 8 33 des Gesees vom 27. April 1920 über
die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin (G. S5. S.
123) und der Verordnung vom 6. Februar 1924 über Berms-
gensstrafen und Bußen (G. 5. S5. 44) wird mit Zustimmung
des Magistrats für den Ortspoliizeibezirk Berlin folgendes ver-
ordnet :
8:1:
Wer nicht forstmäßig zugerichtetes Holz einschließlich
Raff- und Leseholz, Wurzelstöke und Reisig jeder Art in den
Ortsbezirk Berlin einbringt, in ihm entnimmk oder befördert, hat
sich von dem Eigenfümer oder Nußnießer des Geländes, aus
welchem das Holz entnommen ist, eine Bescheinigung über seinen
redlichen Erwerb ausstellen zu lassen.
Die Bescheinigung hat der Besitzer bei der Entnahme
oder Beförderung des Holzes bei sich zu führen und den Poli-
zeibeamfen auf Verlangen vorzuzeigen.
8 2:
Aus der Bescheinigung müssen Art und Menge des Hol-
zes, Namen und Wohnung sowohl des Eigentümers oder Nuß-