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Gruppe F (Verschiedenes).
Verfügung vom 13. Februar 1925
2308 P. 2. 25. --
Polizeiliche Abmeldung „auf Reisen“.
Falls Personen sich „auf Reisen“ polizeilich abmelden, ist
vom Polizeirevier, soweit möglich, festzustellen, ob die bisherige
Woynung aufgegeben ist oder weiter beibehalten wird. Im er-
stercen Falle ist unter Ziffer 9 des Abmeldevordruks ein enk-
sprechender Vermerk zu sezen. Die Abmeldungen sind dann in
Bearbeitung zu geben.
Im andern Falle sind sie vom Polizeirevier aufzubewah-
ren. Nach einiger Zeit (3 Monaten) ist festzustellen, ob die be-
trefiende Person in die bisherige Wohnung von der Reise zurük-
gekehrt ist. Im bejahenden Falle sind die Abmeldungen zu ver-
nichten. Nötigenfalls ist die Prüfung nach einiger Zeit zu wie-
derholen. Sobald fesisteht, daß die Person endgültig die Woh-
nung aufgegeben hat, sind die Abmeldungen in der üblichen
Weise zu bearbeiten.
Von einigen Gemeinden im Süden und Westen des Reichs
werden polizeiliche Abmeldebescheinigungen auch bei kürzerem
Aufznthalt gefordert, obwohl die betreffenden Personen ihre bis-
herige Wohnung hier nicht aufgegeben haben. Diesen Personen
ist bei Vorlage der polizeilichen Abmeldungen ein Exemplar mit
dem vom Polizeirevier handschriftlich hinzugefügten Vermerk
„biezerige Wohnung nicht aufgegeben“ auszuhändigen. Wün-
schen Personen, die sich auf Reisen befinden und ihre bisherige
Woimung beibehalten haben, schriftlich oder mündlich eine Ab-
weldebescheinigung, so ist eine sol<e mit dem oben erwähnten
Vermerk gegen eine Verwaltungsgebühr von 1 Reichsmark aus-