S2
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden
sofern nicht nach anderen Geseßen oder Verordnungen eine
höhere Strafe verwirkt ist mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark,
im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft destraft.
8 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentli-
<ung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam und die
Stadt Berlin in Kraft. Die Polizeiverordnung vom 12. Januar
1925, 31 I] k 4/25, befr. Änderung des Fahrverkehrs am
Lüßow-Ufer, in der Königin-Augusta-Straße und Bon der
Heydtstraße, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 27.- Januar 1925.
Der Bolizeipräsidenkt.
3.'B. Mos1e.
Die Polizeiverordnung vom 12. Januar 1925 =- 31 11 k
4/25 -- betr. Ünderung des Fahrverkehrs am Lüßow-Ufer, in
der Königin-Augusta-Straße und von der Heydkstraße, ist aus
dem Ordner zu entnehmen und im Inhaltsverzeichnis zu löschen.
In den Amtlichen Nachrichten Nr. 5 vom 16. Januar
1925 ist neben der Polizeiverordnung vom 12. 1. 1925 -- 31
Il k 4/25 -- betr. Änderung des Fahrverkehrs am Lüßow-Ufer,
in der Königin-Augusta-Straße und von der Heydistraße, zu
vermerken :
Aufgehoben durch Polizeiverordnung vom 27. Januar
1925 -- 133 Il k 4/25 --, betr. Änderung des Fahrverkehrs
am Lüßow-Ufer und am Sc<öneberger-Ufer, sowie in der Köni-
gin-Augusta-Straße, von der Heydtstraße und Corneliusstraße.
Am Rande der Anlage, Ziff. 111 zur Poltizeiverordnung
vom 6. Januar 1925, 10 11 k 4/25, betr. Neuregelung des
Berliner-Straßenverkehrs, ist der Vermerk : „Siehe auch Polizei-
verordnung vom 12. 1. 1925, betr. Änderung des Fahrverkehrs
am Lüßow-Ufer in der Königin-Augusta-Straße und von der
Heydtstraße“ zu streichen und dafür zu seen: „Siehe auch
Polizeiverordnung vom 27. Januar 1925, 133 11 k 4/25, betr.
Änderung des Jahrverfehrs am Lüßzow-Ufer und am Schöne-
berger-Ufer, sowie in der Königin-Augusta-Straße, von der
Heydtstraße und Corneliusstraße =-- Ordner 1V Band Il.