Abteilung 11.
Ordner 1V, Gruppe A 1 (Gewerbepolizei)
Berfügung
vom 7. Dezember 1925 -- 1032. 11. €. 25 -
betreffend die Handhabung der Polizeistunde in
Scanfstätten.
1. Allgemeines.
Die Polizeibeamten haben auf den rechtzeitigen Schluß
der Schantstätten jeder Art zu halten ; hierbei sind-jedo<h Här-
ten den Gästen und dem Wirt gegenüber zu vermeiden, soweit
nicht böser Wille vorliegt. Die Feststellung einer Polizeistunden-
überschreitung hat in höflicher und ruhiger Weise zu erfolgen.
Das Berweilen von Gästen über die Polizeistunde hinaus in
den Wirtsc<aftsräumen wird von der herrschenden Gerichtspraxis
für straflos angesehen, wenn nach Eintritt der Polizeistunde der
Wirk keine Getränke mehr verabfolgt, und die Anwesenden nicht
mehr in ihrer Eigenschaft als „Gäste“ verweilen (insbesondere
also keine Geträuke mehr genießen), sondern aus einem anderen
Grunde (3. B. wegen Unwetters pp.) zusammenbleiben. Des
weiteren hälf das Kammergericht die Bestimmungen betreffend
die Polizeistunde nicht für anwendbar, wenn der Wirt aus be-
sonderem Grunde. auf sejne eigenen Kosten Privatgäste bewirtet.
Es muß jedoch unter allen Umständen verhindert werden, daß
diese Praxis der Rechtsprechung von den Wirten mißbraucht wird.
Die Revierbeamten haben daher in solchen Fällen stets beson-
ders sorgfältige Feststellungen zu treffen und es dem Polizeiamt
zu überlassen, ob es eine strafbare Handlung verneint.
- Für die in Abwesenheit eines Schankwirts erfolgte Poli-
zeistundenüberschreitung trifft die Verantwortung die Person, die
der Wirt in seiner Vertretung zur Leitung oder Beaufsichtigung
bestellt hatte (8.151 R. G. O.).