Ordner 111.
Grüße 2: (Gesundbeitspolizeh
Polizeiverordnung
voran 3. Dezember 1925 -- 1. 3b. 59/25 --
betreffend die Kontrolle der in den Kühl-" und Ge-
frierhäusern Berlins befindlihen IJahrungs- und
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- Genußmittel.
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Auf Grund der 88 143, 144 des Gesetzes über die all-
gemeine Landesverwaltung vom 30 Juli 1883 (Ges.5.5S. 195),
der 88 5 ff. des Geseßes vom 11 März 1850 über die Polizei-
verwaltung (Pr. Geseßsammlung S. 265), des 8 33 des Ge-
sees vom 27. April 1920 über die Bildung einer neuen Stadt-
gemeinde Berlin (Geseßsammlung 5. 123 ff) und der Verord-
nung vom 6. Februar 1924 über Bermögensstrafen und Bußen
[R G.Bl. I]. Teil, Seite 44) wird mit Zustimmung des Magistrats
der Stadt Berlin folgendes verordnet :
. 61.
Sämtliche Räume eines Unternehmens, das sich mit dem
Kühlen oder Einfrieren von Lebensmitteln befaßt, unterliegen einer
ständigen unvermuteten Kontrolle durch die mit der Nahrungs-
mittelfontrolle betrauten Polizei-Tierärzte.
8 2.
Die Unternehmer haben mit den Mieterin ihrer Räume
Vereinbarungen zu treffen, die das Bekreien der Gefrier- und
Kühlräume, bezw. der vermieteten R ume und Zellen durch die
genannten Sachverständigen (8 1) jederzeit ermöglichen.
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8 .
Die Sachverständigen (8 1) üben die Kontrolle in Gegen-
wart des Unternehmers oder eines von ihm Beauftragten aus.
Hilfspersonal ist, soweit erforderlich, vom Unternehmer zu stellen.
8 4.
Die Unternehmer haben einen Raum zur Aufbewahrung