Ordner II[l,
Gruppe 1).
Berfügung
vom 3. Dezember 1925 =--Tgb. Ir. 486 || bh 25 --
Betrifft: Weiterversicherung der Angestellten in
der Invalidenversicherung.
De Reichnetheitau nister. Berlin, den 1. November 1925.
Es ist Beschwerde darüber geführt worden, daß
die Kartenausgabestellen für die Invalidenversicherung
vielfach Schwierigkeiten machen, wenn Personen, die der
Angestelltenversiherung unterliegen, unter Vorlegung
ihrer alten Quittungskarte oder Aufrehnungsbescheinigung
die Ausstellung einer neuen Quittungskarke zum Zwede
der Weiterversiherung beantragen. Vereinzelt soll von
den Beamten sogar die Auffassung verkreten werden, daß
die Versicherung eines Angestellten bei der Invalidenver-
sicherung überhaupt nicht mehr zulässig sei, da die Dop-
pelversiherung aufgehoben wäre. Andere Beamte wieder
sollen auf den Karten den Vermerk „Selbstversicherer“
anbringen, obgleich es sich um Weiterversicherung handelt.
. Den Angestellten, die sich zu den Leistungen der
Angestelltenversiherung eine möglichst hohe Zusaßsteige-
rung aus der Invalidenversicherung sichern wollen, kann
die freiwillige Fortsezung der Versicherung in der leßteren
nicht verwehrt werden. -Da in den Kreisen der Beamten
der Kartenausgabestellen der Invalidenversiherung eine
gewisse Unsicherheit in der Handhabung der einschlägigen
geseßlichen Vorschriften zu bestehen scheint, wäre ich für