8.4
Tage 2.
Bon den Großtkraftdroschken sind für die von dem Fahr-
preisanzeiger angezeigte Grundgebühr von 70 Pfg. 375 m für
jede weiteren 10 Pfg. 187!/, m,
von den Kleinkraft- und Pferdedroschken sind für die Grund-
gebühr von 50 Pfg. 400 m, für jede weiteren 10 Pfg. 200
m und
von den Motorraddroschken sind für die Grundgebühr von
35 Pfg. 309 m, für jede weiteren 5 Pfg. 150 m zu fahren. -
Diese Taxe hat Anwendung zu finden bei Beförderung
von. ein bis zwei erwachsenen Personen innerhalb der Zone 3
ferner bei Beförderung von drei oder mehr erwachsenen Perso-
nen innerhalb des Gebietes der Zonen 1 und 2 und im Gebiete
des Polizeiamtes Spandau und Zehlendorf oder eines anderen
Berwaltungsbezirtes der -Zone 3, sofern die Fahrt innerhalb
dieser Bezirke begonnen ud beendet wird.
8.5.
Taxe
Bon den Großfkraftdroschken sind für die von dem Fahr-
preisänzeiger angezeigte Grundgebühr von 70 Pfg. 250 m, für
jede weiteren 10 Pfg. 125 m,
- von den Kleinkraft- und Pferdedroschken für die Grund-
gebühr von 50 Pfg.-2662/, w, für jede weiteren 10 Pfg. 133?/5
m und
? von den Nlokorraddroschken für die Grundgebühr von 35
Pfg. 200 2, für jede weiteren 5 Pfg. 100 m zu fahren.
2 Diese Taxe findet Anwendutig bei Beförderung von drei
und mehr erwachsenen Personen außerhalb. der Zonen 71 und
2, falls die Fahrt nicht in einem Berwaltungsbezirk der Zone 3
begonnen und beetidet wird.
8:6.
Jachttaxe.
Bei Fahrten in der Nachtzeit findet bei Beförderung von
ein bis zwei erwachsenen Personen innerhalb des auf dem amt-
lichen Wegemesser als Zone 1 und 2 bezeichneten Gebietes und
im Gebiet des-Polizeiamtes Spandau und Zehlendorf oder eines
anderen Berwaltungsbezirkes der Zone 3, sofern die Fahrt inner-
halb dieser Bezirke begonnen und beendet wird, die Tagestaxe
2 Anwendung.