Ordner 1
Gruppe A
Berfügung
vom 21. November 1925
Tgb. Rr. 2158 P. 2. 25:
Meldung an die Amfkskassen beim Ausscheiden
von: Empfängern.
Sämtliche Dienststellen werden ersucht, beim Ausscheiden
oder beim Bekanntwerden des Ausscheidens von Beamten, Ange-
stellten und Arbeitern, sei es durch Versetzung, Entlassung oder
Tod, ferner in allen anderen Fällen, in denen die Zahlung der
Bezüge aus der Staatsfasse eingestellt wird, f o fo rf der zu-
ständigen Polizeiamtskasse schriftlich Mitteilung zu machen. Hier-
bei ist um Angabe zu ersuchen, welche Bezüge oder Vorschüsse
an die Ausscheidenden noch zu leisten oder von ihnen noch zu
ei statten sind.
Der PBolizeipräsidenft.
I. Dr. Friedensburg.