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Erweist sich der Unternehmer oder der Wirk eines der in
den 88 1 und 2 bezeichneten Betriebe in der Ansübung seines
Gewerbes als unzuverlässig, ober ergeben sich aus- seiner Ge-
schäftsführung, ins5esondere durch Nichtbeachtung der Polizei-
stunde, Unzuträglichkeiten für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und
Ordnung, so kann die Polizeistunde für seinen Betrieb durch
Verfügung des Polizeipräsidenten herabgeseßt werden.
Unberührt hiervon bleiben die Borschriften, nac< denen
bei Unzuverlässigkeit schärfere polizeiliche Maßnahmen erfolgen
können.
2:5.
Unternehmer, Wirte und deren Stellvertreter, welche die
Vorschrift dieser Berordnung übertreten oder eine Übertretung
durch ihre Stellverfreter oder Angestellten dulden, werden mit
Geldstrafe bis zu 159 R.-M., an deren Stelle, wenn die Geld-
strafe nicht beizutreiben ist, entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
8 6.
Die Polizeiverordnung vom: 20. Januar 1923, 16. Februar
1923 betreffen Polizeistunde und Tanzverbot, sowie die in der
Polizeiverordnung vom 20. Januar 1923 außer Kraft geseßte
Polizeiverordnung vom 27. August 1921, betreffend die Polizei-
stundc, werden aufgehoben.
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Diese Verordnung tritt am 1. November 1925 in Kraft.
Der Bolizeipräsideat.
Grzesinski.
Vorstehende Polizeiverordnung stellt die Bestimmungen
der Polizeiverordnung vom 20. Januar 1923, 16. Februar 1923
betreffend Polizeistunde und Tanzverbot (Amtliche Nachrichten
Nr. 23), soweit sie nicht aufgehoben oder durc<4 andere Verord-
nungen überflüssig geworden sind, neu zusammen. Eine Ände-
rung gegen den bisherigen Rechtszustand ist damit insbesondere
dadurch eingetreten, daß die Vorschrift des 8 4 der aufgehobe-
nen Verordnung, wonach öffentliche Tanzluskbarkeiten nur an be-
stimmten Tagen und nur 3u besfimmten Zeiten stattfinden durf-
fen, weggefallen ist. Ferner hat der Herr Mänister des Innern
angeordnet, daß vom 1. November d. Js. ab die durch Erlaß
vom 3. Januar 1924 vorgeschriebene Erhebung einer für die
Bolfsspeisung bestimmten Abgabe aufgehoben wird.
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