Ordner 1V, Bd. 1!
Gruppe B 1 (Verkehrs- u. Straßenpolizei)
Polizeiverordnung
vom 15. Oktober 1925 -- Tgb. Nr. 111. 511/25 =-
Betrifft : Sperrung der Augustkabrü>ke in Berlin
für den gesamten Lastwagenverkehr.
Auf Grund des 8 23 der Verordnung vom 15. März
1923 über den Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. Teil 1 S. 175), der
SS 5 und 6 des Gesees vom 11. März 1850 über die Polizei-
verwaltung (Ges. 5. S. 165), der 88 143 und 144 des Geseßes
vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung (Ges.
Slg 5.195) und der Verordnung vom 6. Februar 1924 über
Bermögensstrafen und Bußen (RGBl.5.44) wird mit Zustimmung
des Magistrats Berlin folgende Polizeiverordnung erlassen :
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Die Augustabrüc>ke in Berlin wird für den gesamten Last-
wagenverkehr, einschließlich Lastkraftwagen und Kraftomnibusse,
gesperrt.
Vorstehende Beschränkung findet keine Anwendung für
Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und Krankenwagen sofern
sie sich im Dienst befinden.
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| Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer-
den, falls nicht nach anderen Gesetzen oder Berordnungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark,
im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vierzehn Tagen be-
straft
,4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffentli-
<ung im Amtsblatt der Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin in Kraft.
Der Polizeipräsident.
3. B. Dr. Friedensburg.
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