b) wenn der Arbeitgeber die Ausstellung einer Versicherungs-
karte beantragt, weil der Versicherte dies zu Unrecht unter-
lassen hat.
Die Gebühr beträgt für jede Karte 5 Pfg-
Die erhobenen Beträge sind von den. Polizeirevieren am
24 jed. Monats unmittelbar an die zuständige Polizeiamtskasse
mittels Nachweisungen in doppelter Ausfertigung nach Vordruck
Nr. 2191 abzuführen. Eine Ausfertigung der eingereichten
Nachweisungen verbleibt bei der Polizeiamtskasse, die andere er-
hält der das Geld abliefernde Beamte nach Quittungsleistung
zurück.
Die Reichsversicherungsanstalt zahlt der Ausgäbestelle
(Polizeipräsidium) für die Gesamttätigkeit eine "Vergütung nach
den Grundsäßen, die der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung
des Reichsrates aufstellt. Zur Anforderung der Vergütung
bei der Reichsversicherungsanstalt haben die Polizeireviere bis
zum 10. Januar jeden Jahres auf Grund einer im Revier zu
führenden Liste die Zahl der für das vergangene Kalenderjahr
ausgestellten Karten ihrem Polizeiamt mitzuteilen, das die Re-
vierberichte mit einer Zusammenstellung an das Polizeipräsidium,
Abteilung 1U, weitergibt.
Der Polizeipräsident.
Grzesinski.
Die Verfügung vom 26. 6. 1922 =- 1288. &. 22 =, betr.
Angestelltenversicherung (Amtl. Nachrichten Nr 87) wird aufge-
hoben.
18