auszustellen und auszuhändigen. Beränderungen im Beruf sind
bei der neuen Ausstellung zu berü&sichtigen. Ein etwa vorhan-
dener Vermerk der Reichsversicherungsanstalt über die Befreiung
von der eigenen Beitragsleistung ist ohne Prüfung in :die neue
Karte zu übernehmen. Die neue Karte erhält die nächsthöhere
Nummer.
ce) Aufbewahrung und Einfendung der aufgerehneten
- Bersicherungsfarten.
Die aufgerechneten Karten sind in einem besonderen und
gut verschlossenen Behältnis sorgfältig zu sammeln und bis
spätestens zum 15. des auf die Aufrechnung folgenden Monats
zugleich mit den gefundenen bezw. abgenommenen Karten (vgl.
Abschnitt 8) an den Aktenkeller des Polizeipräsidiums abzuliefern.
Bon dort werden sie an die Reichsversicherungsanstalt weiter-
geleitet.
„Zu diesem Zwe, sind. die aufgerechneten Karten genau
zu zählen und in Päckchen zu je 50 Stü> -- falls diese Summe
nicht erreicht wird in geringerer Zahl -- offen, nicht zusammen
geflappt, zu bündeln." Jedes Päd<hen ist mit einer die Karten-
zahl angebenden Aufschrift der Nummer des Reviers zu versehen.
Sämtliche Pädd<en, auch die der. gefundenen. und. abgenomme-
nen Karten, sind in Packpapier einzuschlagen. und. -guk zu ver-
schnüren. Auf der Hülle ist die Reviernummer und die Zahl
der in dem Paket enthaltenen Päd<hen zu je 50 Stü, die Zahl
der in dem Restpä><en enthaltenen, die Gesamtzahl der zur
Einsendung gelangenden und die Zahl der- gefundenen bezw.
abgenommenen Karten handschriftlich zu. vermerken, . 3. B.
„25. Bolizeirevier
6 Pätchen Versicherungskarten zu je 50 Stüd = 300 Stud
! . 16.012467,
zusammen : 316 Stüd
außerdem 6 gefundene bezw. abgenommene Versicherungs-
karten.“
-- Das"zum Verpacken der Bersicherungskarten erforderliche
Material wird geliefert. Die Polizeireviere haben ihren Bedarf
an Packpapier und Bindfaden bei der zuständigen Polizeiinspek-
tion anzumelden und in Empfang zu nehmen.
11. Erneuerung (Ersaß) von Bersich<erungsfarfen.
Die Ausgäbestelle hat verlorene, unbrauchbar gewordene,
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