Sobald der Inhaber einer grauen Karte B ver-
sicherungspflichtig wird, muß er diese Karte zur Ber-
meidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10.=- RM.
gegen eine gelbe Karte (A) umtauschen' und erhält
für die Folge stets nur noc< gelbe Karten. Die
graue Karte wird ohne Rüsicht darauf, ob sie mit
Marken gefüllt ist oder nicht, aufgerechnet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der
Karteninhaber in einem solchen Falle nicht etwa die
Wahl haf zwischen der Fortsezung .der Selbstversiche-
rung und der Versicherungspflicht, vielmehr tritt nur
das leßztere in Kraft.
(.) Verwendung von Marken einer beliebigen Lohnklasse.
Sälbstversicherer können Marken einer beliebigen
Lohnklasse verwenden.
3. Bestimmungen über die Behandlung zum Um-
fausch vorgelegfer Quikiungskartfen der Landes-
versicherungsanstalf für das Saargebiet und der
ehem. Landesversicherungsanstalten Westpreußen,
Posen und Elsaß-Lothringen.
1. Quittungsfkarten der Landesversicherungsanstalt für das
Saargebiet.
Versicherten, die aus dem S«argebiet in einen
anderen Teil des Deutschen Reiches vorzogen sind, ist
eine neue Karte auszustellen; diese Karte sowie die
Quittungskarte der Landesversicherungsanstalt für das
Saargebiet ist mit einem Bermerk zu versehen, an welche
Lrsprungsanstalt die Quittungsfkarten über die vor dem
1L April 1922 geleisteten Beiträge übersandt sind. Die
Karte der Landesversicherungsanstalt für das Saargebiet
ist mit einem Anschreiben unmittelbar an diese einzusenden-
Quitfungskarten der Landesversicherungsanstalt
des Saargebiets dürfen feine deutschen Beitragsmarken
und Quittungsfarten deutscher Landesversicherungsanstalten
keine Beitragsmarken der Landesversicherungsanstalt des
Saargebiets enthalten.
Quitftungsfarten der ehm. Landesversicherungsanstalten
Westpreußen, Posen und Elsaß-Lothringen.
Wird eine auf den Namen der ehemaligen Landes-
versicherungsanstalten Westpreußen oder Posen lautende
Quittungsfarte zum Umtausch vorgelegt, so erhält die
neue Karte den Namen der Landesversicherungaanstalt
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