Beilage zu Irr. 79 der „Amtlichen Rachrichten“.
Betannfmachung betr. Rattenvertilgung.
Um den durc< Ratten verursachten erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und Gesund-
heitsgefährdungen vorzubeugen, ordne ich hiermit auf Grund der Polizeiverordnung über
Durchführung der Rattenvertilgung vom 15. Oktober 1921/10. Februar 1922 für
Sonnabend den 22. und Sonntag den 23. Jovember d. Is.
eine erneute allgemeine Rattenverkilgung in Berlin an.
Die Eigentümer oder Pächter aller im Stadtkreise Berlin belegenen Hausgrundstüe,
Lager- und Scuttpläße, Baustellen, Parkanlagen und Friedhöfe, die Vorstände von Lauben-
kolonien und die Inhaber von einzelnen Lauben- und Gartengrundstü>en oder die gesetzlichen
oder bevollmächtigten Vertreter dieser Personen, haben zur Vermeidung einer Geldstrafe bis
zu 150 Gold-Mark oder entsprechenden Haftstrafe auf den vorbezeichneten Grundstücken, Plät-
zen u. s. w. ohne Rücsicht darauf, ob sich dort Ratten gezeigt haben, an geeigneten Stellen
(in Kellern, Asche- und Abfallgruben, altem Mauerwerk, Dachgarten u. s. w.) an einem der
obengenannten beiden Tage wirksame Rattenvertilgungsmittel nämlich 3prozentige Phosphor-
latwerge oder Meerzwiebelpräparate (die aber weniger wirksam sind) auszulegen.
Die Mieter oder Pächter haben behufs Auslegung des Giftes den hierzu Verpflichte-
ten das Betrefen der Räume zu ermöglichen, in denen das Gift ausgelegt werden soll.
Von der Verpflichtung der Auslegung der vorbezeichneten Vertilgungsmittel sind nur
diejenigen befreit, die einen Kammerjäger oder einen anderen, auf dem Gebiete der Ratten-
vertilgung bewährten Fachmann mit dem Auslegen des Giftes für einen der festgeseßten
Tage beauftragen und dies durch eine Bescheinigung des Beaustragten ihrem zuständigen
Polizeirevier nachweisen.
Diese Bekanntmachung haben die Beteiligten von den für das betreffende Grundstück
zuständigen Polizeirevier in der Zeit vom 3.--6. Iovember d. Js. abzuholen. Der bei dieser
Bekanntmachung befindliche Erlaubnisschein zur Entnahme von Rattengift ist vor dem An-
fauf des Giftes dem zuständigen Polizeirevier zur Abstempelung vorzulegen.
Für die Entnahme und Auslegung der Rattenvertilgungsmittel gilt folgendes :
1. Die Phosphorlatwerge, die nur in den hiesigen Apotheken und in denjenigen Dro-
genhandlungen, die die Berechtigung zum Handel mit allen Giften haben, ent-
nommen werden darf, wird in Büchsen zu mindestens 60 Gramm zum Preise von
50 Pfg. ausgegeben. Falls Fischabfälle, Brot, gekochte Kartoffeln oder Küchenab-
fälle, Erbsenbrei oder dergl. zum Berarbeiten mit der Phosphorlatwerge nicht ver-
fügbar sind, ist das Vertilgungsmiktel auf Holztäfelhen aufzustreihen. Diese
müssen, um das Herablaufen der Phosphorlatwerge zu verhüten, wagerecht an-
gebracht werden.
Die Meerzwiebel kommt entweder in Form von gebrauchsfähigen Präparaten in
den Handel, oder sie muß mit Loc>mitteln (Fleisch- oder Fischabfällen, gekochten
Kartoffeln oder Küchenabfällen, Erbsenbrei, Brot oder dergl.) vermischt, ausgelegt
werden. Die Preise der einzelnen Präparate sind verschieden.
* Bei dem Ankauf von Phosphorlatwerge oder Meerzwiebelpräparaten ist die
hinter dieser Bekanntmachung befindliche Quittung dur< den Verkäufer auszufüllen.