werk oder 0,30 M. Wegegelder für jeden zurücgelegten
Kilometer Landweg bzw. die Fahrkosten der dritten Wagen-
klasse (bei Benutzung des Schiffes der zweiten Kajüte) oder
der Fahrpreis der Straßenbahn bei deren Benußung zu er-
stattem.
Im Übrigen sind der Hebamme die baren Auslagen für
die bei ihrer Hilfeleistung verwendeten Desinfektion5mittel
und Verbandstoffe, soweit diese niht aus öffentlichen
Mitteln. zur Verfügung gestellt wurden, zu erseßen.
8.7.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage der Ver-
öffentlichung in Kraft.
Zugleih wird mit demselben Zeitpunkte die bisher
gültige Gebührenordnung vom 22. Mai 1924 aufgehoben.
Berlin-Schöneberg, den 8. August 1924.
Der Polizeipräsident,
I. V.: Wollenburg.
(1. 9b. Heb. 60. 24.)
Die aufgehobene Bekanntmachung, betr. die Festsezung
einer Gebührenordnung für die Hebammen im Bereich der
neuen Stadtgemeinde Berlin vom 22. Mai 1924, ist in der
Sammlung dienstlicher Verfügungen zu streichen bzw. aus
dem Ordner I, Gruppe E, zu entfernen.